Gemäss Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft, wenn das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet ist, auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen. Gemäss Art. 152 Abs. 2 SchKG teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen, wenn auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge bestehen und der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen verlangt. Das konkrete Vorgehen des Betreibungsamtes und die Möglichkeiten von Pfandeigentümer, Schuldner und Gläubiger sind in Art. 91 ff. VZG geregelt.
Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung einer Aberkennungsklage des Schuldners einen Einfluss auf die Prosequierung der Zinsensperre hat, d.h. ob wegen der erhobenen Aberkennungsklage die Frist zur Erhebung der Klage des Gläubigers auf Feststellung der Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und Pachtzinsen zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt (E. 3.3).
Das Bundesgericht stellte zunächst die gesetzliche Regelung dar (E. 3.2) und schützte in der Folge (E. 3.3) unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung und nach Abwägung der Interessen der Beteiligten die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Ansetzung der Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Pfandrechts an Miet- und Pachtzinsen (Art. 93 Abs. 2 VZG) nicht dadurch gehindert werde, dass gegen die Rechtsöffnung betreffend Forderung und Grundpfandrecht eine Aberkennungsklage erhoben worden ist.