Im Entscheid 4A_139/2016 (ital.; amtl. Publ.) hatte sich das Bundesgericht mit zwei Fragen zur Berechnung der Frist für die Einreichung der Aberkennungsklage zu beschäftigen. Das Bundesgericht entscheid, dass (i) die Frist für die Aberkennungsklage mit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids beginnt und dass (ii) diese Frist während den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand gemäss SchKG stillsteht, nicht aber während den Gerichtsferien gemäss ZPO.
Dem Entscheid lag folgender betreibungsrechtlicher Sachverhalt zugrunde: Am 9. Dezember 2014 wurde der Schuldnerin der Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung zugestellt. Am 8. Januar 2015 reichte die Schuldnerin (Beschwerdeführerin) Aberkennungsklage ein. Die Gläubigerin machte geltend, die Klage sei verspätet. Die erste Instanz verwarf diese Einrede. Die zweite Instanz sowie das Bundesgericht entschieden indes, die Aberkennungsklage sei verspätet.
Das Bundesgericht beschäftigte sich zunächst mit dem Beginn der Frist für die Aberkennungsklage. Die Schuldnerin hatte unter Berufung auf BGE 104 II 141 geltend gemacht, die Frist für die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beginne erst nach unbenutzt verstrichener Frist für die Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids. Das Bundesgericht entgegnete dem Folgendes (freie Übersetzung aus dem Italienischen):
“2.3 In BGE 104 II 141 E. 2 und 3 hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass der unbenutzte Ablauf der Frist für die Anfechtung des Rechtsöffnungsentscheids ein ordentliches Rechtsmittel betreffen muss, um einen Einfluss auf die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zu haben. Nun ist mit Inkrafttreten der ZPO ein Rechtsöffnungsentscheid nicht mit Berufung anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), sondern einzig mit Beschwerde, welche ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt ([Verweise auf Lehre]). Ebensowenig nützt der Beschwerdeführerin die spätere Rechtsprechung dieses Gerichts, welche ein ordentliches Rechtsmittel einem solchen mit Suspensiveffekt gleichgestellt hat (BGE 124 III 34), zumal der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Tatsache schliesslich, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsöffnungsentscheid nicht angefochten hat, kommt auch die in BGE 127 III 569 E. 4 behandelte Hypothese nicht in Betracht, wonach die einem ausserordentlichen Rechtsmittel verliehene aufschiebende Wirkung die Frist von 20 Tagen nicht beginnen lässt ([Verweis auch auf den Entscheid 5C.161/2006]). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die (korrekte) Lösung gemäss angefochtenem Entscheid, wonach für die Rechtzeitigkeit der Aberkennungsklage einzig das Datum der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids massgebend ist und nicht der ungenutzte Ablauf der Beschwerdefrist ([Verweise auf Lehre]), nicht einmal eine Änderung der Rechtsprechung darstellt.”
Weiter beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Frage, ob auf die Fristberechnung die Gerichtsferien gemäss ZPO oder die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand gemäss SchKG anzuwenden seien. Die Schuldnerin hatte geltend gemacht, bei der Aberkennungsklage handle es sich um eine rein materiellrechtliche Klage, so dass Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO (Gerichtsferien vom 18. Dezember bis 2. Januar) anwendbar sei. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, die Frage der Anwendbarkeit der ZPO-Gerichtsferien auf die Aberkennungsklage sei in den Gesetzesmaterialien und in der Lehre umstritten. Unter Verweis auf seine Rechtsprechung hielt das Bundesgericht jedoch den Umstand für massgebend, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid um einen Betreibungsakt handelt (freie Übersetzung aus dem Italienischen):
“3.2 […] Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG von einem Betreibungsakt ausgeht, auf welchen, als solchen, die Bestimmungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands anwendbar sind, und dass diese Bestimmungen auch den Einhalt der Frist bestimmen. Dieser Umstand erfuhr mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgrund des ausdrücklichen Vorbehalts in Art. 145 Abs. 4 ZPO zugunsten der Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand keine Änderung. Aufgrund dessen scheint es für die Berechnung der in Frage stehenden Frist irrelevant, dass die Aberkennungsklage materiellrechtlicher Natur ist. Es folgt daraus, dass das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzte, als es die Klage als verspätet bezeichnete.”