4A_139/2016: Aberkennungsklage: Fristbeginn; Anwendbarkeit der SchKG-Betreibungsferien, nicht aber der ZPO-Gerichtsferien

Im Entscheid 4A_139/2016 (ital.; amtl. Publ.) hat­te sich das Bun­des­gericht mit zwei Fra­gen zur Berech­nung der Frist für die Ein­re­ichung der Aberken­nungsklage zu beschäfti­gen. Das Bun­des­gericht entscheid, dass (i) die Frist für die Aberken­nungsklage mit Zustel­lung des Recht­söff­nungsentschei­ds begin­nt und dass (ii) diese Frist während den Betrei­bungs­fe­rien und dem Rechtsstill­stand gemäss SchKG still­ste­ht, nicht aber während den Gerichts­fe­rien gemäss ZPO.

Dem Entscheid lag fol­gen­der betrei­bungsrechtlich­er Sachver­halt zugrunde: Am 9. Dezem­ber 2014 wurde der Schuld­ner­in der Entscheid betr­e­f­fend pro­vi­sorische Recht­söff­nung zugestellt. Am 8. Jan­u­ar 2015 reichte die Schuld­ner­in (Beschw­erde­führerin) Aberken­nungsklage ein. Die Gläu­bigerin machte gel­tend, die Klage sei ver­spätet. Die erste Instanz ver­warf diese Einrede. Die zweite Instanz sowie das Bun­des­gericht entsch­ieden indes, die Aberken­nungsklage sei verspätet.

Das Bun­des­gericht beschäftigte sich zunächst mit dem Beginn der Frist für die Aberken­nungsklage. Die Schuld­ner­in hat­te unter Beru­fung auf BGE 104 II 141 gel­tend gemacht, die Frist für die Aberken­nungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG beginne erst nach unbe­nutzt ver­strich­en­er Frist für die Anfech­tung des Recht­söff­nungsentschei­ds. Das Bun­des­gericht ent­geg­nete dem Fol­gen­des (freie Über­set­zung aus dem Italienischen):

2.3 In BGE 104 II 141 E. 2 und 3 hat das Bun­des­gericht aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass der unbe­nutzte Ablauf der Frist für die Anfech­tung des Recht­söff­nungsentschei­ds ein ordentlich­es Rechtsmit­tel betr­e­f­fen muss, um einen Ein­fluss auf die Frist zur Ein­re­ichung der Aberken­nungsklage zu haben. Nun ist mit Inkraft­treten der ZPO ein Recht­söff­nungsentscheid nicht mit Beru­fung anfecht­bar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), son­dern einzig mit Beschw­erde, welche ein ausseror­dentlich­es Rechtsmit­tel darstellt ([Ver­weise auf Lehre]). Eben­sowenig nützt der Beschw­erde­führerin die spätere Recht­sprechung dieses Gerichts, welche ein ordentlich­es Rechtsmit­tel einem solchen mit Sus­pen­siv­ef­fekt gle­ichgestellt hat (BGE 124 III 34), zumal der Beschw­erde keine auf­schiebende Wirkung zukommt (Art. 325 Abs. 1 ZPO). In Anbe­tra­cht der Tat­sache schliesslich, dass die Beschw­erde­führerin den Recht­söff­nungsentscheid nicht ange­focht­en hat, kommt auch die in BGE 127 III 569 E. 4 behan­delte Hypothese nicht in Betra­cht, wonach die einem ausseror­dentlichen Rechtsmit­tel ver­liehene auf­schiebende Wirkung die Frist von 20 Tagen nicht begin­nen lässt ([Ver­weis auch auf den Entscheid 5C.161/2006]). Daraus fol­gt ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erde­führerin, dass die (kor­rek­te) Lösung gemäss ange­focht­en­em Entscheid, wonach für die Rechtzeit­igkeit der Aberken­nungsklage einzig das Datum der Zustel­lung des Recht­söff­nungsentschei­ds mass­gebend ist und nicht der ungenutzte Ablauf der Beschw­erde­frist ([Ver­weise auf Lehre]), nicht ein­mal eine Änderung der Recht­sprechung darstellt.”

Weit­er beschäftigte sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob auf die Frist­berech­nung die Gerichts­fe­rien gemäss ZPO oder die Betrei­bungs­fe­rien und der Rechtsstill­stand gemäss SchKG anzuwen­den seien. Die Schuld­ner­in hat­te gel­tend gemacht, bei der Aberken­nungsklage han­dle es sich um eine rein materiell­rechtliche Klage, so dass Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO (Gerichts­fe­rien vom 18. Dezem­ber bis 2. Jan­u­ar) anwend­bar sei. Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, die Frage der Anwend­barkeit der ZPO-Gerichts­fe­rien auf die Aberken­nungsklage sei in den Geset­zes­ma­te­ri­alien und in der Lehre umstrit­ten. Unter Ver­weis auf seine Recht­sprechung hielt das Bun­des­gericht jedoch den Umstand für mass­gebend, dass es sich beim Recht­söff­nungsentscheid um einen Betrei­bungsakt han­delt (freie Über­set­zung aus dem Italienischen):

3.2 […] Aus dem Vorste­hen­den fol­gt, dass die Frist gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG von einem Betrei­bungsakt aus­ge­ht, auf welchen, als solchen, die Bes­tim­mungen der Betrei­bungs­fe­rien und des Rechtsstill­stands anwend­bar sind, und dass diese Bes­tim­mungen auch den Ein­halt der Frist bes­tim­men. Dieser Umstand erfuhr mit dem Inkraft­treten der ZPO auf­grund des aus­drück­lichen Vor­be­halts in Art. 145 Abs. 4 ZPO zugun­sten der Bes­tim­mungen des SchKG über die Betrei­bungs­fe­rien und den Rechtsstill­stand keine Änderung. Auf­grund dessen scheint es für die Berech­nung der in Frage ste­hen­den Frist irrel­e­vant, dass die Aberken­nungsklage materiell­rechtlich­er Natur ist. Es fol­gt daraus, dass das kan­tonale Gericht kein Bun­desrecht ver­let­zte, als es die Klage als ver­spätet bezeichnete.”