Das BGer bestätigt den Anspruch jeder Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das gilt auch im summarischen Verfahren der Rechtsöffnung. Zwar besteht nach SchKG 84 II kein Anspruch auf Replik und Duplik, doch verbietet das Bundesrecht Replik und Duplik nicht. Zudem handelt es sich bei SchKG 84 II um eine Ordnungsvorschrift, die zurücktreten muss, wenn durch ihre Einhaltung den Parteien unter Umständen das rechtliche Gehör verweigert würde.