Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 3. Mai 2016 äusserte sich das BGer zu einem durch das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden durchgeführten Augenschein. In einer nachbarrechtlichen Streitigkeit (Mitbenutzung einer bestehenden Zufahrt) machte sich das Obergericht vor Ort ein Bild und fällte gleichentags seinen Entscheid. Dagegen gelangten A. und B. an das BGer, welches ihre Beschwerde gutheisst.
A. und B. rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie hätten keine Gelegenheit erhalten, sich zum Beweisergebnis des obergerichtlichen Augenscheins zu äussern. Ein Augenscheinprotokoll sei nicht erstellt worden oder den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. In einem Schreiben hätten die Beschwerdeführer zwar festgehalten, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten, nicht aber auf eine mündliche Beweisverhandlung.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör sagt das BGer Folgendes:
Am Augenschein […] wurden verschiedene Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die für den Entscheid erheblich waren. Eine Parteiverhandlung wurde im Anschluss an den Augenschein nicht durchgeführt; in der Urteilsbegründung finden sich auch keine Äusserungen der Parteien zum Ergebnis des Augenscheins. Hinzu kommt, dass das Obergericht nachträglich eine umfangreiche, aussagekräftige Fotodokumentation erstellt und direkt dem Bundesgericht übermittelt hat, mit zahlreichen Fotos, Kommentaren, Massangaben und Hervorhebungen mit roten und gelben Pfeilen. Auch wenn die Fotos vor den Augen der Parteien gemacht wurden, wie das Obergericht vorbringt, ersetzt dies nicht die Möglichkeit, sich zu den fertigen Bildern […] und damit möglicherweise verbundenen falschen Eindrücken vor Urteilsfällung zu äussern; gleiches gilt für die Begleitkommentare mit Distanzangaben. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Anspruch der Parteien auf Mitwirkung am Beweisverfahren gewährleistet und kann die Dokumentation dem Urteil oder einem späteren Rechtsmittelverfahren zugrundegelegt werden […] (E. 2.5.).
Da das Verhalten der Beschwerdeführer auch nicht als Verzicht interpretiert werden könne, habe das Obergericht nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen, dass die Parteien mit einer sofortigen Urteilsfällung und einer nachträglichen Fotodokumentation einverstanden gewesen seien. Das BGer hebt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserhoden deshalb auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.