Die Post schloss unter anderem mit der Gewerkschaft Transfair einen Gesamtarbeitsvertrag ab (nachfolgend “GAV SGr”). A. (Beschwerdeführer) war bei einer Tochtergesellschaft der Post angestellt, die einen Anschlussvertrag zum GAV SGr abgeschlossen hatte.
In der Folge wechselte A. von der Gewerkschaft Transfair zur Autonomen Pöstler Gewerkschaft (Syndicat autonome des postiers; “SAP”). Die Gewerkschaft SAP vereinigt ungefähr 1% der Arbeitnehmer, die dem GAV
SGr unterstellt sind. Die Post verweigerte der Gewerkschaft den
Anschluss an den GAV SGr, weshalb die Arbeitgeberin von A. monatlich CHF 10 als Solidaritätsbeitrag vom Lohn abzog.
A. wehrte sich gegen die Abzüge, unterlag jedoch vor den kantonalen Instanzen. Das Bundesgericht hiess dagegen die Beschwerde des A. teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Urteil 4A_24/2015 vom 28. September 2015).
Das Gericht musste die Frage beantworten, ob Solidaritätsbeiträge gestützt auf Art. 356b Abs. 3 OR abgelehnt werden können, wenn der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört, welcher der Anschluss an den Gesamtarbeitsvertrag verweigert wurde (E. 1.2 und 4). Gemäss Art. 356b Abs. 3 OR dürfen Gewerkschaftsmitglieder nicht zum Anschluss gezwungen werden, wenn der Gewerkschaft die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag nicht offen steht (E. 4.1).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass die Arbeitgeberin und A. nicht frei vereinbaren konnten, dass Solidaritätsbeiträge zu entrichten waren (E. 4.1). Gemäss Gesamtarbeitsvertrag war die Arbeitgeberin verpflichtet, von sämtlichen unterstellten Arbeitnehmenden Solidaritätsbeiträge zu erheben und entsprechende Arbeitsverträge abzuschliessen (E. 3.2 und 4.1).
Das Erheben von Solidaritätsbeiträgen ist jedoch unzulässig, wenn einer tariffähigen Gewerkschaft der Anschluss verweigert wird, obwohl sie Anspruch auf Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag hätte (E. 4.1 und 4.2).
Da die Vorinstanz nicht geprüft hatte, ob der Gewerkschaft SAP der Anschluss zu Recht verweigert wurde, wies das Bundesgericht die Sache zur neuer Entscheidung zurück (E. 4.3).