4A_24/2015: Unzulässige Solidaritätsbeiträge, wenn der Anschluss zu Unrecht verweigert wird (amtl. Publ.)

Die Post schloss unter anderem mit der Gew­erkschaft Trans­fair einen Gesam­tar­beitsver­trag ab (nach­fol­gend “GAV SGr”). A. (Beschw­erde­führer) war bei ein­er Tochterge­sellschaft der Post angestellt, die einen Anschlussver­trag zum GAV SGr abgeschlossen hatte.

In der Folge wech­selte A. von der Gew­erkschaft Trans­fair zur Autonomen Pöstler Gew­erkschaft (Syn­di­cat autonome des postiers; “SAP”). Die Gew­erkschaft SAP vere­inigt unge­fähr 1% der Arbeit­nehmer, die dem GAV
SGr unter­stellt sind. Die Post ver­weigerte der Gew­erkschaft den
Anschluss an den GAV SGr, weshalb die Arbeit­ge­berin von A. monatlich CHF 10 als Sol­i­dar­itäts­beitrag vom Lohn abzog.

A. wehrte sich gegen die Abzüge, unter­lag jedoch vor den kan­tonalen Instanzen. Das Bun­des­gericht hiess dage­gen die Beschw­erde des A. teil­weise gut und wies die Sache zur neuen Entschei­dung zurück (Urteil 4A_24/2015 vom 28. Sep­tem­ber 2015).

Das Gericht musste die Frage beant­worten, ob Sol­i­dar­itäts­beiträge gestützt auf Art. 356b Abs. 3 OR abgelehnt wer­den kön­nen, wenn der Arbeit­nehmer ein­er Gew­erkschaft ange­hört, welch­er der Anschluss an den Gesam­tar­beitsver­trag ver­weigert wurde (E. 1.2 und 4). Gemäss Art. 356b Abs. 3 OR dür­fen Gew­erkschaftsmit­glieder nicht zum Anschluss gezwun­gen wer­den, wenn der Gew­erkschaft die Beteili­gung am Gesam­tar­beitsver­trag nicht offen ste­ht (E. 4.1).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, dass die Arbeit­ge­berin und A. nicht frei vere­in­baren kon­nten, dass Sol­i­dar­itäts­beiträge zu entricht­en waren (E. 4.1). Gemäss Gesam­tar­beitsver­trag war die Arbeit­ge­berin verpflichtet, von sämtlichen unter­stell­ten Arbeit­nehmenden Sol­i­dar­itäts­beiträge zu erheben und entsprechende Arbeitsverträge abzuschliessen (E. 3.2 und 4.1).  

Das Erheben von Sol­i­dar­itäts­beiträ­gen ist jedoch unzuläs­sig, wenn ein­er tar­if­fähi­gen Gew­erkschaft der Anschluss ver­weigert wird, obwohl sie Anspruch auf Beteili­gung am Gesam­tar­beitsver­trag hätte (E. 4.1 und 4.2).

Da die Vorin­stanz nicht geprüft hat­te, ob der Gew­erkschaft SAP der Anschluss zu Recht ver­weigert wurde, wies das Bun­des­gericht die Sache zur neuer Entschei­dung zurück (E. 4.3).