9C_347/2011: Höhe der nach einem GAV geschuldeten Beiträge muss nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden (amtl. Publ.)

Der all­ge­mein verbindliche erk­lärte Gesam­tar­beitsver­trag für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (GAV FAR) sieht vor, dass die erfassten Arbeit­ge­ber bes­timmte Beiträge zu entricht­en haben. Auf Klage der Stiftung für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (FAR) hin verurteilte das Sozialver­sicherungs­gericht ZH einen erfassten Arbeit­ge­ber dazu, der Stiftung bes­timmte Beiträge zu entrichten.

Vor BGer bestritt der Arbeit­ge­ber nicht, vom räum­lichen und betrieblichen Geltungsbereich
des GAV erfasst zu wer­den. Er brachte aber vor, die Beitragser­he­bung ent­behre einer 
genü­gen­den geset­zlichen Grund­lage
,  weshalb sie gegen das 
Legal­ität­sprinzip im Abgaberecht
ver­stosse.

Das BGer ver­wirft diese Auf­fas­sung. Es liegt in der Natur der Sache,

dass die konkrete Beitragspflicht
und ins­beson­dere die Bemes­sung von Beiträ­gen der Art, um die es hier
geht, nicht in einem formellen Gesetz geregelt wer­den, ist es doch im
Zusam­men­hang mit ein­er All­ge­mein­verbindlicherk­lärung ger­ade Sache der
Sozial­part­ner, über allfäl­lige Verpflich­tun­gen und deren Umfang eine
inner­halb ein­er bes­timmten Branche tragfähige Eini­gung zu finden. 

Die Auf­fas­sung des beschw­erde­führen­den Arbeit­ge­bers würde in der
Kon­se­quenz, so das BGer, das Insti­tut der All­ge­mein­verbindlichkeit von GAV — wie auch
jenes des GAV sel­ber — weit­ge­hend seines Gehalts entleeren. Im Übri­gen tra­gen die Voraus­set­zun­gen der All­ge­mein­verbindlichkeit spezifischen
Voraus­set­zun­gen (vgl. AVEG 2 f.), welche den berechtigten
Inter­essen der am GAV nicht beteiligten Arbeit­ge­ber Rech­nung tragen.
Diese haben ausser­dem die Möglichkeit, am Ver­fahren zur
All­ge­mein­verbindlicherk­lärung teilzunehmen.