Der allgemein verbindliche erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) sieht vor, dass die erfassten Arbeitgeber bestimmte Beiträge zu entrichten haben. Auf Klage der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) hin verurteilte das Sozialversicherungsgericht ZH einen erfassten Arbeitgeber dazu, der Stiftung bestimmte Beiträge zu entrichten.
Vor BGer bestritt der Arbeitgeber nicht, vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich
des GAV erfasst zu werden. Er brachte aber vor, die Beitragserhebung entbehre einer
genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb sie gegen das
Legalitätsprinzip im Abgaberecht verstosse.
Das BGer verwirft diese Auffassung. Es liegt in der Natur der Sache,
dass die konkrete Beitragspflicht
und insbesondere die Bemessung von Beiträgen der Art, um die es hier
geht, nicht in einem formellen Gesetz geregelt werden, ist es doch im
Zusammenhang mit einer Allgemeinverbindlicherklärung gerade Sache der
Sozialpartner, über allfällige Verpflichtungen und deren Umfang eine
innerhalb einer bestimmten Branche tragfähige Einigung zu finden.
Die Auffassung des beschwerdeführenden Arbeitgebers würde in der
Konsequenz, so das BGer, das Institut der Allgemeinverbindlichkeit von GAV — wie auch
jenes des GAV selber — weitgehend seines Gehalts entleeren. Im Übrigen tragen die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeit spezifischen
Voraussetzungen (vgl. AVEG 2 f.), welche den berechtigten
Interessen der am GAV nicht beteiligten Arbeitgeber Rechnung tragen.
Diese haben ausserdem die Möglichkeit, am Verfahren zur
Allgemeinverbindlicherklärung teilzunehmen.