Die X. AG (Beklagte) verleihte A. (Kläger) an die D. AG (Einsatzbetrieb) für einen befristeten Einsatz als Gipser/Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse. Im Einsatzvertrag wurde festgehalten, das Einsatzverhältnis unterstehe dem allgemeinverbindlichen Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV Bauhauptgewerbe).
Wenige Stunden nach Arbeitsbeginn erlitt A. einen Herzinfarkt. A. ist seither zu 100% arbeitsunfähig. Die Krankentaggeldversicherung der Beklagten richtete nach Ablauf einer 30-tägigen Karenzfrist Taggelder in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes aus. Gestützt auf den LMV Bauhauptgewerbe verlangte A. von der X. AG im Wesentlichen den Differenzbetrag zu 90% des versicherten Verdienstes.
Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies die Klage von A. ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht Zug ab und bestätigte den einzelrichterlichen Entscheid (Obergericht Zug, Urteil Z1 2016 12 vom 20. Dezember 2016).
Zwischen den Parteien war vor Obergericht Zug insbesondere streitig, ob bezüglich der Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung die Bestimmungen des LMV Bauhauptgewerbe oder diejenigen des GAV Personalverleih anzuwenden waren (E. 2). Das Obergericht Zug gelangte nach instruktiven Erwägungen zum Schluss, dass die Bestimmungen des LMV Bauhauptgewerbes keine Anwendung fanden. Die Vorschriften des GAV Personalverleih waren bezüglich Krankentaggeldversicherung mindestens gleichwertig und gingen daher vor (E. 5).
Gemäss Art. 3 GAV Personalverleih gilt der GAV Personalverleih grundsätzlich auch dort, wo für Einsatzbtriebe ein anderer Gesamtarbeitsvertrag gilt. Bestimmungen zur Krankentaggeldversicherung eines anderen GAV werden jedoch übernommen, wenn die im GAV Personalverleih vorgesehene Lösung nicht gleichwertig ist (E. 3.1). Zu prüfen war daher, ob die Bestimmungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit gemäss GAV Personalverleih mit der Lösung des LMV Bauhauptgewerbe mindestens gleichwertig waren (E. 3.2).
Das Obergericht Zug hielt im Wesentlichen fest, dass die Gesamtheit der Leistungen im Krankheitsfall aus der Sicht des einzelnen Arbeitnehmers nach einem objektiven Massstab zu prüfen war (abstrakte Methode; E. 3.3.2). Massgebliche Kriterien sind die Höhe der Taggelder, die Dauer der Taggeldberechtigung, allfällige Karenztage, der Umfang der Versicherungsdeckung, die Höhe der Prämien und deren Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Höhe und die Verwendung der Überschussanteile (E. 3.3.3).
Gemäss Obergericht Zug ergab sich, dass der LMV Bauhauptgewerbe im Vergleich zum GAV Personalverleih zwar bezüglich Höhe der Taggelder und Anzahl Karenztage gewichtige Vorteile aufweist. Diese Vorteile waren aber zu relativieren, da krankheitsbedingte Absenzen häufig kurz sind und deshalb nur geringfügige Leistungsunterschiede hervorrufen. Zu berücksichtigen war weiter, dass gemäss GAV Personalverleih bereits eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% zu Taggeldleistungen führt, während dies bei der Lösung des LMV Bauhauptgewerbe erst bei 50% der Fall ist. Beim GAV Personalverleih sind zudem grundsätzlich keine Versicherungsvorbehalte vorgesehen (E. 4.8). Die Lösung des GAV Personalverleih war damit immer noch gleichwertig, auch wenn die Taggelder nur in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes auszurichten waren.