Die Parteien waren sich uneinig, ob die Tätigkeiten der Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich des Landesmantelvertrages des schweizerischen Bauhauptgewerbes (LMV Bauhauptgewerbe) fallen würden und die Arbeitgeberin deshalb den darin vorgeschriebenen Mindestlohn und den Überstundenzuschlag schulden würde. Strittig war in diesem Zusammenhang auch die Abgrenzung zum Gesamtarbeitsvertrag des schweizerischen Dach- und Wandgewerbes (GAV Gebäudehüllengewerbe). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie falle wenn überhaupt unter den GAV Gebäudehüllengewerbe (Urteil 4A_68/2018 vom 13. November 2018, E. 4).
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, welche tatsächliche Betriebstätigkeit der Beschwerdegegnerin das Gepräge gab (E. 4 und 6.3). Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb oder Betriebsteil überwiegend Tätigkeiten in den Bereichen Hoch- und Tiefbau ausführt oder überwiegend Abdichtungs- bzw. Isolationsarbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn vornimmt. Zu den Betrieben des Gebäudehüllengewerbes gehören dagegen Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind (zum Ganzen E. 4).
Gemäss Bundesgericht war entscheidend, ob das Beschichten eines Unterlagsbodens mit einem Kunstharz- bzw. Kunststoffbelag zum Erstellen einer Baute gezählt werden kann oder ob lediglich das Erstellen des Unterlagsbodens selbst als notwendiger Teil des Gebäudes zum Hochbau zählt. Das Erstellen eines Unterlagsbodens sei nicht dasselbe wie das Bearbeiten eines solchen Bodens. Zum Erstellen und damit ganz allgemein als Teil des Hochbaus könne die Beschichtung nur gezählt werden, wenn zwischen dem Erstellen des unbeschichteten Bodens und der Kunstharz- bzw. Kunststoffbeschichtung eine Einheit bestehe. Bezüglich der Beschwerdeführerin war aber unbestritten, dass die Unterlagsböden nicht von ihr erstellt wurden (zum Ganzen E. 7.2.2.1). Der LMV Bauhauptgewerbe war daher auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Das Bundesgericht wies die Klage ab (E. 8).