4A_68/2018: Betrieblicher Geltungsbereich LMV Bauhauptgewerbe in Abgrenzung zum GAV Gebäudehüllengewerbe

Die Parteien waren sich uneinig, ob die Tätigkeit­en der Arbeit­ge­berin unter den Gel­tungs­bere­ich des Lan­des­man­telver­trages des schweiz­erischen Bauhaupt­gewerbes (LMV Bauhaupt­gewerbe) fall­en wür­den und die Arbeit­ge­berin deshalb den darin vorgeschriebe­nen Min­dest­lohn und den Über­stun­den­zuschlag schulden würde. Strit­tig war in diesem Zusam­men­hang auch die Abgren­zung zum Gesam­tar­beitsver­trag des schweiz­erischen Dach- und Wandgewerbes (GAV Gebäude­hül­lengewerbe). Die Beschw­erde­führerin machte gel­tend, sie falle wenn über­haupt unter den GAV Gebäude­hül­lengewerbe (Urteil 4A_68/2018 vom 13. Novem­ber 2018, E. 4).

Das Bun­des­gericht hat­te zu beurteilen, welche tat­säch­liche Betrieb­stätigkeit der Beschw­erdegeg­ner­in das Gepräge gab (E. 4 und 6.3). Das Gepräge Bauhaupt­gewerbe liegt ins­beson­dere dann vor, wenn der Betrieb oder Betrieb­steil über­wiegend Tätigkeit­en in den Bere­ichen Hoch- und Tief­bau aus­führt oder über­wiegend Abdich­tungs- bzw. Iso­la­tion­sar­beit­en an der Gebäude­hülle im weit­eren Sinn vorn­immt. Zu den Betrieben des Gebäude­hül­lengewerbes gehören dage­gen Betriebe, die in den nicht sta­tisch beansprucht­en Bere­ichen Steil­dach, Flachdach/Unterterrainabdichtungen und Fas­saden­bek­lei­dung tätig sind (zum Ganzen E. 4).

Gemäss Bun­des­gericht war entschei­dend, ob das Beschicht­en eines Unter­lags­bo­dens mit einem Kun­stharz- bzw. Kun­st­stoff­be­lag zum Erstellen ein­er Baute gezählt wer­den kann oder ob lediglich das Erstellen des Unter­lags­bo­dens selb­st als notwendi­ger Teil des Gebäudes zum Hochbau zählt. Das Erstellen eines Unter­lags­bo­dens sei nicht das­selbe wie das Bear­beit­en eines solchen Bodens. Zum Erstellen und damit ganz all­ge­mein als Teil des Hochbaus könne die Beschich­tung nur gezählt wer­den, wenn zwis­chen dem Erstellen des unbeschichteten Bodens und der Kun­stharz- bzw. Kun­st­stoff­beschich­tung eine Ein­heit beste­he. Bezüglich der Beschw­erde­führerin war aber unbe­strit­ten, dass die Unter­lags­bö­den nicht von ihr erstellt wur­den (zum Ganzen E. 7.2.2.1). Der LMV Bauhaupt­gewerbe war daher auf die Beschw­erde­führerin nicht anwend­bar. Das Bun­des­gericht wies die Klage ab (E. 8).