9C_229/2015: Klageberechtigung der Stiftung FAR und betrieblicher Geltungsbereich des GAV FAR (amtl. Publ.)

Mit dem Vol­lzug des teil­weise all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Gesam­tar­beitsver­trages für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (GAV FAR) ist die Stiftung für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (Stiftung FAR) betraut. Sie stellte sich auf den Stand­punkt, der Betrieb­steil “Erd­son­den­bohrun­gen” der B. AG sei dem GAV FAR unter­stellt und klagte Beitragszahlun­gen von mehr als CHF 200’000 ein. Die B. AG führte die Betrieb­steile “Fab­rika­tion” (Her­stel­lung von Kältetechnik-Anlagen),
“Steuerungs­bau” (Her­stel­lung von Steuerun­gen und Elektrotableaus),
“Mon­tage” (Mon­tage von Wärmepumpenan­la­gen), “Ser­vice” (Wartung und
Unter­halt von Käl­tetech­nik-Anla­gen) und “Erd­son­den­bohrun­gen” (Bohrun­gen,
Ver­legen von Erd­son­den, Ver­füllen des Hohlraums zwis­chen Sonde und
Bohrloch; Urteil 9C_229/2015 vom 6. Okto­ber 2015, E. 4.2).

Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern hiess die Klage der Stiftung FAR grössten­teils gut. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en ab.

Umstrit­ten war, ob die Stiftung FAR die Beiträge, die auf die Gel­tungs­dauer von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR ent­fall­en, im eige­nen Namen bei Gericht gel­tend machen durfte (E. 3.2). Das Bun­des­gericht bejahte diese Frage und stellte fest, dass der Stiftung FAR eine umfassende Klage­berech­ti­gung zuste­ht (E. 3.5.3).

Stre­it­ig und entschei­dend war weit­er, ob der Betrieb­steil “Erd­son­den­bohrun­gen” vom betrieblichen Gel­tungs­bere­ich nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst wurde (E. 4.2 i.f.). Nach dem Grund­satz der Tar­ifein­heit gilt ein Gesam­tar­beitsver­trag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufs­fremde Arbeit­nehmer. Liegen jedoch selb­ständi­ge Betriebe oder Betrieb­steile vor, die eine unter­schiedliche Zuord­nung recht­fer­ti­gen, kann der Grund­satz der Tar­ifein­heit durch­brochen wer­den (E. 4.5.2.1).

Im vor­liegen­den Fall gelangte das Bun­des­gericht zum Schluss, dass der Betrieb­steil “Erd­son­den­bohrun­gen”  eine unter­schiedliche Zuord­nung recht­fer­tigte und damit in den betrieblichen Gel­tungs­bere­ich des GAV FAR fiel. Wörtlich erwog das Bun­des­gericht das Fol­gende (E. 4.6.2):

“Es mag zwar sein, dass der Betrieb­steil “Erd­son­den­bohrun­gen” nicht sel­ber um Kun­den warb und die fraglichen Tätigkeit­en immer nur im Zusam­men­hang mit dem Kerngeschäft der B. AG und in diesem Sinn als “Fol­gegeschäft” aus­ge­führt wur­den, wie die Beschw­erde­führerin vor­bringt. Das ändert indessen nichts daran, dass über den fraglichen Betrieb­steil — zusät­zlich zu Erzeug­nis­sen oder Dien­stleis­tun­gen im Bere­ich der Haustech­nik — mit Blick auf andere, dem GAV FAR unter­stellte Erd­son­den­bohrbe­triebe auf dem gle­ichen Markt Leis­tun­gen von gle­ich­er Art ange­boten und in erhe­blichem Umfang auch tat­säch­lich erbracht wur­den […]. Selb­st wenn die Erd­son­den­bohrun­gen immer eine Zusat­zleis­tung zum Haup­tange­bot der B. AG darstell­ten, waren sie damit nicht der­massen eng ver­bun­den wie es beispiel­sweise Trans­portleis­tun­gen mit Leis­tun­gen in den Bere­ichen Aushub, Kies­liefer­ung, Abbruch und Deponie/Recycling sind […]. Sie hät­ten denn auch ohne Weit­eres unab­hängig vom übri­gen Tätigkeits­feld der B. AG erfol­gen kön­nen, weshalb nicht von ein­er blossen Hil­f­stätigkeit gesprochen wer­den kann. Eben­so ist für eine Unter­stel­lung unter den GAV FAR nicht notwendig, dass sich der fragliche Betrieb­steil eigen­ständig und direkt um Kun­den für seine Leis­tun­gen bemüht, wäre es doch andern­falls möglich, sich durch entsprechende Organ­i­sa­tion der Kun­de­nakqui­si­tion der Beitragspflicht zu entziehen. Schliesslich ste­ht auss­er Frage, dass der hier inter­essierende Betrieb­steil eine organ­isatorische Ein­heit bildete und ihm die einzel­nen Arbeit­nehmer klar zuge­ord­net wer­den kon­nten […].”