“Steuerungsbau” (Herstellung von Steuerungen und Elektrotableaus),
“Montage” (Montage von Wärmepumpenanlagen), “Service” (Wartung und
Unterhalt von Kältetechnik-Anlagen) und “Erdsondenbohrungen” (Bohrungen,
Verlegen von Erdsonden, Verfüllen des Hohlraums zwischen Sonde und
Bohrloch; Urteil 9C_229/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 4.2).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage der Stiftung FAR grösstenteils gut. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
Umstritten war, ob die Stiftung FAR die Beiträge, die auf die Geltungsdauer von aArt. 23 Abs. 1 GAV FAR entfallen, im eigenen Namen bei Gericht geltend machen durfte (E. 3.2). Das Bundesgericht bejahte diese Frage und stellte fest, dass der Stiftung FAR eine umfassende Klageberechtigung zusteht (E. 3.5.3).
Streitig und entscheidend war weiter, ob der Betriebsteil “Erdsondenbohrungen” vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst wurde (E. 4.2 i.f.). Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer. Liegen jedoch selbständige Betriebe oder Betriebsteile vor, die eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, kann der Grundsatz der Tarifeinheit durchbrochen werden (E. 4.5.2.1).
Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Betriebsteil “Erdsondenbohrungen” eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigte und damit in den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fiel. Wörtlich erwog das Bundesgericht das Folgende (E. 4.6.2):
“Es mag zwar sein, dass der Betriebsteil “Erdsondenbohrungen” nicht selber um Kunden warb und die fraglichen Tätigkeiten immer nur im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft der B. AG und in diesem Sinn als “Folgegeschäft” ausgeführt wurden, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Das ändert indessen nichts daran, dass über den fraglichen Betriebsteil — zusätzlich zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen im Bereich der Haustechnik — mit Blick auf andere, dem GAV FAR unterstellte Erdsondenbohrbetriebe auf dem gleichen Markt Leistungen von gleicher Art angeboten und in erheblichem Umfang auch tatsächlich erbracht wurden […]. Selbst wenn die Erdsondenbohrungen immer eine Zusatzleistung zum Hauptangebot der B. AG darstellten, waren sie damit nicht dermassen eng verbunden wie es beispielsweise Transportleistungen mit Leistungen in den Bereichen Aushub, Kieslieferung, Abbruch und Deponie/Recycling sind […]. Sie hätten denn auch ohne Weiteres unabhängig vom übrigen Tätigkeitsfeld der B. AG erfolgen können, weshalb nicht von einer blossen Hilfstätigkeit gesprochen werden kann. Ebenso ist für eine Unterstellung unter den GAV FAR nicht notwendig, dass sich der fragliche Betriebsteil eigenständig und direkt um Kunden für seine Leistungen bemüht, wäre es doch andernfalls möglich, sich durch entsprechende Organisation der Kundenakquisition der Beitragspflicht zu entziehen. Schliesslich steht ausser Frage, dass der hier interessierende Betriebsteil eine organisatorische Einheit bildete und ihm die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden konnten […].”