Die A. AG (Beschwerdeführerin) bezweckt namentlich die Oberflächenveredelung von Betonböden. Sie wurde am 12. Mai 2009 im Handelsregister eingetragen. Vor ihrer Gründung ersuchte die A. AG den Baumeisterverband des Kantons Thurgau um eine schriftliche Bestätigung, dass die Monobetonerstellung nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bahauptgewerbe (LMV Bahauptgewerbe) falle. Die Paritätische Berufskommission des thurgauischen Bauhauptgewerbes teilte mit, sie habe die Abklärung betreffend Unterstellung unter den LMV bzw. den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe und der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bahauptgewerbe (Stiftung FAR) übergeben.
Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fest, die A. AG falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR und sei seit dem 12. Mai 2009 beitragspflichtig. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Einsprache bei der Stiftung FAR.Der Stiftungsratsausschuss Rekurse der Stiftung FAR bestätigte den Entscheid, unter anderem gestützt auf einen Expertenbericht.
Aufgrund des Entscheids der Stiftung FAR stellte sich auch die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe St. Gallen auf den Standpunkt, die A. AG sei dem LMV Bauhauptbewerbe bzw. dem GAV FAR unterstellt. Die A. AG erhob deshalb gegen die Paritätische Berufskommission Klage beim Kreisgericht St. Gallen. Das Kreisgericht wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht St. Gallen schützte diesen Entscheid im Berufungsverfahren. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_597/2017 vom 23. April 2018).
Die A. AG machte vergeblich geltend, die Verfahrensvorschriften des LMV seien verletzt und kein LMV-konformes Unterstellungsverfahren durchgeführt worden (E. 2.1). Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, wonach dem Unterstellungsentscheid keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV fällt, entscheidet allein das Gericht. Aus diesem Grund sei nicht von Bedeutung, auf welche Weise die vorprozessuale Auseinandersetzung geführt worden sei. Das Bundesgericht prüfte daher nur, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör gewahrt hatte. Ob die Paritätische Berufskommission ein LMV-konformes Verfahren durchgeführt hatte, war nicht Gegenstand des Verfahrens (zum Ganzen E. 2.2, 2.3 und 3.3).
Unter Willküraspekten durfte die Vorinstanz gemäss Bundesgericht festhalten, die Erstellung von Monobeton lasse sich in drei Hauptphasen gliedern (Verdichten und Abziehen der Monobetonoberfläche; Oberflächenbearbeitung; Nachbehandlung), wobei die zweite Phase (Betonoberflächenbearbeitung) zur Herstellung eines Monobetonwerks dazu gehöre (E. 4.3.3 sowie E. 4.2). Da die A. AG Nachbehandlungen und Oberflächenbearbeitungen ausführte, fiel sie in den Geltungsbereich des LMV Bahauptgewerbe (E. 4.2).