4A_597/2017: Unterstellung unter den LMV Bahauptgewerbe

Die A. AG (Beschw­erde­führerin) bezweckt namentlich die Ober­flächen­vere­delung von Beton­bö­den. Sie wurde am 12. Mai 2009 im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen. Vor ihrer Grün­dung ersuchte die A. AG den Baumeis­ter­ver­band des Kan­tons Thur­gau um eine schriftliche Bestä­ti­gung, dass die Mono­be­ton­er­stel­lung nicht in den betrieblichen Gel­tungs­bere­ich des Lan­des­man­telver­trages für das Schweiz­erische Bahaupt­gewerbe (LMV Bahaupt­gewerbe) falle. Die Par­itätis­che Beruf­skom­mis­sion des thur­gauis­chen Bauhaupt­gewerbes teilte mit, sie habe die Abklärung betr­e­f­fend Unter­stel­lung unter den LMV bzw. den Gesam­tar­beitsver­trag für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (GAV FAR) der Schweiz­erischen Par­itätis­chen Vol­lzugskom­mis­sion für das Bauhaupt­gewerbe und der Stiftung für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bahaupt­gewerbe (Stiftung FAR) übergeben.

Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung FAR fest, die A. AG falle unter den räum­lichen und betrieblichen Gel­tungs­bere­ich des GAV FAR und sei seit dem 12. Mai 2009 beitragspflichtig. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Ein­sprache bei der Stiftung FAR.Der Stiftungsrat­sauss­chuss Rekurse der Stiftung FAR bestätigte den Entscheid, unter anderem gestützt auf einen Expertenbericht.

Auf­grund des Entschei­ds der Stiftung FAR stellte sich auch die Par­itätis­che Beruf­skom­mis­sion für das Bauhaupt­gewerbe St. Gallen auf den Stand­punkt, die A. AG sei dem LMV Bauhaupt­be­werbe bzw. dem GAV FAR unter­stellt. Die A. AG erhob deshalb gegen die Par­itätis­che Beruf­skom­mis­sion Klage beim Kreis­gericht St. Gallen. Das Kreis­gericht wies die Klage ab, soweit es darauf ein­trat. Das Kan­ton­s­gericht St. Gallen schützte diesen Entscheid im Beru­fungsver­fahren. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_597/2017 vom 23. April 2018).

Die A. AG machte verge­blich gel­tend, die Ver­fahrensvorschriften des LMV seien ver­let­zt und kein LMV-kon­formes Unter­stel­lungsver­fahren durchge­führt wor­den (E. 2.1). Das Bun­des­gericht stimmte der Vorin­stanz zu, wonach dem Unter­stel­lungsentscheid keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Ob ein Betrieb unter einen all­ge­mein­verbindlichen GAV fällt, entschei­det allein das Gericht. Aus diesem Grund sei nicht von Bedeu­tung, auf welche Weise die vor­prozes­suale Auseinan­der­set­zung geführt wor­den sei. Das Bun­des­gericht prüfte daher nur, ob die Vorin­stanz das rechtliche Gehör gewahrt hat­te. Ob die Par­itätis­che Beruf­skom­mis­sion ein LMV-kon­formes Ver­fahren durchge­führt hat­te, war nicht Gegen­stand des Ver­fahrens (zum Ganzen E. 2.2, 2.3 und 3.3).

Unter Willküraspek­ten durfte die Vorin­stanz gemäss Bun­des­gericht fes­thal­ten, die Erstel­lung von Mono­be­ton lasse sich in drei Haupt­phasen gliedern (Verdicht­en und Abziehen der Mono­betonober­fläche; Ober­flächen­bear­beitung; Nach­be­hand­lung), wobei die zweite Phase (Betonober­flächen­bear­beitung) zur Her­stel­lung eines Mono­be­ton­werks dazu gehöre (E. 4.3.3 sowie E. 4.2). Da die A. AG Nach­be­hand­lun­gen und Ober­flächen­bear­beitun­gen aus­führte, fiel sie in den Gel­tungs­bere­ich des LMV Bahaupt­gewerbe (E. 4.2).