Die Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (ZPK) mit Sitz in Zürich bzw. in deren Auftrag die Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe des Kantons Luzern wollte eine Kontrolle im Betrieb der A. AG durchführen. Die A. AG verweigerte die Kontrolle, da sie nicht unter den GAV falle.
Die ZPK klagte deshalb vor Bezirksgericht Willisau auf Duldung der Kontrolle. Bezüglich der Vorfrage der Unterstellung einigten sich die Parteien auf ein Schiedsverfahren. Im Schiedsspruch wurde festgestellt, dass die A. AG dem GAV unterstellt ist. Das Bezirksgericht Willisau hiess daher die Klage auf Duldung der Kontrolle gut. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_296/2017 vom 30. November 2017).
Das Bundesgericht hatte insbesondere die Frage der Unterstellung zu prüfen und verneinte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels substanziierter Bestreitung (E. 1.4 und 1.4.7). Das Gericht hielt einleitend fest, dass die Frage, welchem Wirtschaftszweig ein Unternehmen zuzurechnen ist, sich nach der tatsächlichen Tätigkeit beantwortet, die dem Unternehmen das Gepräge gibt (E. 1.4.1). Tatfrage ist dabei, welche Tätigkeiten im Betrieb in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (E. 1.4.1).
Wird darauf abgestellt, ob das Geschäftsvolumen im Handel oder in der Produktion überwiegt, ist gemäss Bundesgericht zu beachten, dass Veränderungen im Volumen gerade beim Handel auch durch Umstände bedingt sein können, die keinen direkten Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit aufweisen und sich auf die prägende Tätigkeit nicht merklich auswirken. Wird in solchen Situationen allein auf das Geschäftsvolumen abgestellt, hängt die Unterstellung unter den GAV von mehr oder weniger zufälligen Schwankungen in den Geschäftszahlen ab und nicht mehr von der tatsächlichen Tätigkeit. Aus diesem Grund ist massgebend, ob die Veränderung des Geschäftsvolumens durch eine Veränderung der Tätigkeit des Betriebes verursacht wurde oder ob Schwankungen im Erfolg bei grundsätzlich unverändert ausgeübter Tätigkeit zum veränderten Volumen geführt haben (zum Ganzen E. 1.4.4).
Im konkreten Fall konnte das Bundesgericht die Ursachen für die Schwankungen im Geschäftsvolumen nicht weiter prüfen. Zwar hatte die A. AG geltend gemacht, vom GAV erfasst werde nur die Sargproduktion und der Handel mit Särgen habe im Betrieb so stark zugenommen, dass er das Volumen der Produktion überwiege. Gemäss Bundesgericht war indessen nicht genügend substanziiert, inwiefern sich die Zunahme im Handelsvolumen konkret auf die Sargfabrikation und damit das Gepräge des Betriebes ausgewirkt hatten. Damit blieb es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Betrieb Särge produziere und deshalb dem GAV unterstellt sei (E. 1.4.6 und 1.4.7).