Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 19. August 2015 beschäftigt sich das BGer mit der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40). Die Gesetzesänderung wurde damals mit 1’128’369 Ja-Stimmen zu 1’124’673 Nein-Stimmen angenommen. Gegen das Abstimmungsresultat führten vier Personen Beschwerde beim jeweiligen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und des Kantons Zürich. Während der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf die Beschwerde nicht eintrat, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich die Beschwerden ab. Vor BGer machen alle Beschwerdeführer geltend, dass das Resultat der Abstimmung nachgezählt werden müsse. Teilweise beziehen sie diese Forderung auf den Kanton Zürich, teilweise auf die ganze Schweiz.
Zunächst erinnert das BGer daran, dass unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung sehr knapper oder äussert knapper Wahl- und Abstimmungsresultate fliesse. Dann widmet sich das Gericht der Frage, ob aus Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) ein Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultates einer eidgenössischen Abstimmung zu entnehmen sei, selbst wenn keine äusseren Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist:
Unter Berücksichtigung des mit der Teilrevision des BPR vom 26. September 2014 bestätigten gesetzgeberischen Willens ist Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR deshalb nunmehr so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist. An den Nachweis der Unregelmässigkeiten im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR sind zwar umso geringere Anforderungen zu stellen, je knapper das Wahl- oder Abstimmungsresultat ausgefallen ist. Jedenfalls nicht ausreichend ist jedoch auch bei einem sehr knappen Abstimmungsresultat der Hinweis auf bereits korrigierte Fehler, solange sich diese im üblichen Rahmen bewegen und keine konkreten Anzeichen für besondere Vorkommnisse ersichtlich sind, welche das Resultat über die bei jeder Zählung auftretenden marginalen Zähl- und Übermittlungsfehler hinaus verfälscht haben könnten […] (E. 5.5.4.).
Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Vorkommnisse sind laut BGer nicht dazu geeignet, das Abstimmungsresultat über die bei jeder Zählung auftretenden marginalen Zähl- und Übermittlungsfehler hinaus verfälscht zu haben, weshalb das BGer die Beschwerden abweist.