Nationalrätin Margret Kiener Nellen reichte Rechtsmittel gegen das Abstimmungsergebnis zur UStR II zunächst beim Regierungsrat des Kantons Bern und dann beim BGer ein. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Aus dem ausführlich begründeten Entscheid:
- E. 3: Die Erwahrung von Abstimmungsergebnissen durch den Bundesrat folgt der gerichtlichen Entscheidung nach. Die politischen Behörden sind an die Justizentscheide gebunden.
- E. 4.2: Die Beschwerde bei der Kantonsregierung wegen Unregelmässigkeiten bei eidg. Abstimmungen ist innert dreier Tage seit Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen (BPR 77 I und II). Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu betrachten.
- E. 4.3: Das BPR weist mit Blick auf den nachträglichen Rechtsschutz eine “namhafte Lücke” auf. Das BPR ist in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass die in BPR 77 II genannten Beschwerdefristen die Möglichkeit einer Wiedererwägung oder Revision nicht ausschliessen.
- E. 4.5: Voraussetzung für die Überprüfung einer Volksabstimmung ist das Vorbringen von gravierenden Mängeln, die die Abstimmung massgeblich beeinflusst haben und das Abstimmungsverfahren als fragwürdig erscheinen lassen können. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel dürfen im Zeitraum der Abstimmung nicht bekannt gewesen sein.
- E 4.8: Ein Anspruch auf nachträgliche Überprüfung der Regelhaftigkeit einer Volksabstimmung ergibt sich direkt aus der Verfassung. Das BPR ist in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden. Das Bundesgericht ist nach BV 189 I lit. f zuständig.
- E. 6 bis 8 materielle Prüfung der Beschwerde.
- E. 8.6: Den Stimmberechtigten fehlten die ausschlaggebende Elemente für die Meinungsbildung und ‑äusserung. Die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen vermittelten ihnen die unerlässliche Transparenz nicht. Die umfassende Betrachtung des Vorfeldes der Abstimmung führt somit zum Schluss, dass die verfassungsmässig geschützte Abstimmungsfreiheit anlässlich der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 verletzt worden ist. Dieser Verletzung kommt umso grösseres Gewicht zu, als die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie sich wegen ihrer Schwere und in Anbetracht des knappen Resultats auf den Ausgang tatsächlich ausgewirkt hat.
- E. 8.7: Prozessuale Folgen aus der Verletzung der Abstimmungsfreiheit. Die Gesetzesvorlage ist bereits in Kraft und wurde auch bereits umgesetzt.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet Beständigkeit von in Kraft stehendem Gesetzesrecht. Es würde den Grundsätzen von Treu und Glauben krass widersprechen, wenn die auf das Unternehmenssteuerreformgesetz gestützten Dispositionen nachträglich durch Aufhebung der Volksabstimmung ihre Grundlage verlieren und demnach dahinfallen würden. Unter Aspekten der Rechtsgleichheit wäre kaum denkbar, dass bisher getroffenen Dispositionen aus Gründen von Treu und Glauben Bestand zugebilligt würde, neu angemeldete Vorkehren aber wegen Aufhebung der gesetzlichen Grundlage nicht mehr berücksichtigt würden. Auf der andern Seite haben die Behörden die Unternehmenssteuerreform bereits umgesetzt und in zahlreichen Fällen angewendet. Bei dieser Sachlage ist auch unter praktischen Gesichtspunkten kaum vorstellbar, wie all die vorgenommenen Vorkehren steuertechnisch rückwirkend aufgehoben würden. Schliesslich ist allgemein zu bedenken, dass eine Wiederholung einer Abstimmung kaum mehr unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen vorgenommen werden kann. Aus einer gesamten Abwägung heraus ergibt sich, dass die Aufhebung der Abstimmung vom 24. Februar 2008 nicht in Betracht fällt. Demnach ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
NR Daniel Jositsch reichte beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Beschwerde mit identischen Rechtsbegehren ein. Auch seine Beschwerde wurde vom BGer abgewiesen. Der Entscheid Jositsch ist identisch mit dem Entscheid Kiener Nellen (jedoch keine BGE-Publikation).