1C_174/2011: Nichteintreten auf “Stimmrechtsbeschwerde/u.o. verwaltungsrechtliche Klage” gegen UStR II

Im Entscheid set­zt sich das BGer mit der “Stimmrechtsbeschwerde/u.o. ver­wal­tungsrechtliche Klage” gegen die Eidg. Volksab­stim­mung vom 24. Feb­ru­ar 2008 über das Unternehmenss­teuer­refor­mge­setz II auseinander.

Man­gels Sub­stanzi­ierung, wegen Unzuläs­sigkeit und wegen ver­späteten Ein­re­ichens tritt das BGer nicht ein auf die Begehren mit fol­gen­dem Wortlaut:

1. Die rück­wirk­ende Wirkung der Änderung des Bun­des­ge­set­zes über die Ver­rech­nungss­teuer vom 13. Okto­ber (SR 642.21) — im Rah­men der Abstim­mung zur Unternehmungs-Steuer­reform II vom 24. Feb­ru­ar 2008 — Art. 5 Abs. 1bis sei aufzuheben.
2. Es sei durch das Bun­des­gericht und/oder Bun­de­san­waltschaft festzustellen, dass unter anderem Bun­der­at H.R. Merz/Bundeskanzlei und Unbekan­nt (aber erwäh­nt u.a. BR a.D. Pas­cal Couchep­in, BR a.D. Kas­par Vil­liger sowie BR Michelle Calmy-Rey…) mehrfach Beweisun­ter­la­gen unterdrückten/vernichteten (u.a. eine Eingabe an das Bun­desstrafgericht in Bellinzona).
3. Es sei die unent­geltliche Prozess­führung zu gewähren.

Das BGer anerken­nt einen ver­fas­sungsmäs­si­gen Anspruch auf

Über­prü­fung der Reg­u­lar­ität ein­er Volksab­stim­mung (vgl. BV 29 I und BV 29a), wenn im Nach­hinein erhe­bliche Män­gel bekan­nt wer­den und wenn Tat­sachen und Beweis­mit­tel vorge­bracht wer­den, die im Zeitraum der Abstim­mung nicht bekan­nt waren, die aus rechtlichen oder tat­säch­lichen Grün­den nicht gel­tend gemacht wer­den kon­nten oder die man­gels Ver­an­las­sung nicht gel­tend gemacht wer­den mussten. (E. 4.2)

Ein entsprechen­des Ver­fahren wäre grund­sät­zlich bei der Kan­ton­sregierung einzuleit­en (BGE 137 II 177) und neu ent­deck­te Tat­sachen sind unverzüglich gel­tend zu machen.

Hier wurde das BGer direkt angerufen. Ob das zuläs­sig sein kann, hat das BGer offen gelassen, da der Beschw­erde­führer ver­spätet gehan­delt hat.

Anfangs März 2011 wurde bekan­nt, dass zahlre­iche Unternehmen von den Möglichkeit­en der Unternehmenss­teuer­reform Gebrauch machen wür­den und dass dadurch für den Bund beträchtliche Steuer­aus­fälle entstün­den. Anlässlich ein­er Frages­tunde im Nation­al­rat (und ein­er Pressekon­ferenz vom 14. März 2011 bestätigte Bun­desrätin Wid­mer-Schlumpf, dass die Steuer­aus­fälle wesentlich höher aus­fall­en wür­den als angenom­men. Darüber berichteten die Medi­en aus­giebig. Der Beschw­erde­führer nimmt expliz­it darauf Bezug. Er erwäh­nt zudem die Vorkehren, die Nation­al­rätin Mar­gret Kiener Nellen unter­nom­men hat. Diese reichte am 17. März 2011 beim Regierungsrat des Kan­tons Bern Beschw­erde ein. Zudem hat Nation­al­rat Daniel Jositsch am 16. März 2011 beim Regierungsrat des Kan­tons Zürich Beschw­erde erhoben. Auch darüber war in der Presse berichtet worden.

Der Beschw­erde­führer hat seine Beschw­erde dem Bun­des­gericht am 10. April 2011 ein­gere­icht. Vor dem dargelegten zeitlichen Hin­ter­grund kann auch bei grosszügiger Anwen­dung der Fris­ter­fordernisse nach dem Bun­des­ge­setz über die poli­tis­chen Rechte nicht gesagt wer­den, der Beschw­erde­führer hätte seine Beschw­erde unverzüglich erhoben. Von der Ein­hal­tung der dre­itägi­gen Frist gemäss BPR 77 II ist die Beschw­erde weit entfernt.

Siehe auch die anderen bei­den Entschei­de zum Unternehmenss­teuer­refor­mge­setz II: 1C_176/2011 (amtl. Publ.) und 1C_182/2011.