Im Entscheid setzt sich das BGer mit der “Stimmrechtsbeschwerde/u.o. verwaltungsrechtliche Klage” gegen die Eidg. Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz II auseinander.
Mangels Substanziierung, wegen Unzulässigkeit und wegen verspäteten Einreichens tritt das BGer nicht ein auf die Begehren mit folgendem Wortlaut:
1. Die rückwirkende Wirkung der Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober (SR 642.21) — im Rahmen der Abstimmung zur Unternehmungs-Steuerreform II vom 24. Februar 2008 — Art. 5 Abs. 1bis sei aufzuheben.
2. Es sei durch das Bundesgericht und/oder Bundesanwaltschaft festzustellen, dass unter anderem Bunderat H.R. Merz/Bundeskanzlei und Unbekannt (aber erwähnt u.a. BR a.D. Pascal Couchepin, BR a.D. Kaspar Villiger sowie BR Michelle Calmy-Rey…) mehrfach Beweisunterlagen unterdrückten/vernichteten (u.a. eine Eingabe an das Bundesstrafgericht in Bellinzona).
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das BGer anerkennt einen verfassungsmässigen Anspruch auf
Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung (vgl. BV 29 I und BV 29a), wenn im Nachhinein erhebliche Mängel bekannt werden und wenn Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im Zeitraum der Abstimmung nicht bekannt waren, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten. (E. 4.2)
Ein entsprechendes Verfahren wäre grundsätzlich bei der Kantonsregierung einzuleiten (BGE 137 II 177) und neu entdeckte Tatsachen sind unverzüglich geltend zu machen.
Hier wurde das BGer direkt angerufen. Ob das zulässig sein kann, hat das BGer offen gelassen, da der Beschwerdeführer verspätet gehandelt hat.
Anfangs März 2011 wurde bekannt, dass zahlreiche Unternehmen von den Möglichkeiten der Unternehmenssteuerreform Gebrauch machen würden und dass dadurch für den Bund beträchtliche Steuerausfälle entstünden. Anlässlich einer Fragestunde im Nationalrat (und einer Pressekonferenz vom 14. März 2011 bestätigte Bundesrätin Widmer-Schlumpf, dass die Steuerausfälle wesentlich höher ausfallen würden als angenommen. Darüber berichteten die Medien ausgiebig. Der Beschwerdeführer nimmt explizit darauf Bezug. Er erwähnt zudem die Vorkehren, die Nationalrätin Margret Kiener Nellen unternommen hat. Diese reichte am 17. März 2011 beim Regierungsrat des Kantons Bern Beschwerde ein. Zudem hat Nationalrat Daniel Jositsch am 16. März 2011 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Beschwerde erhoben. Auch darüber war in der Presse berichtet worden.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde dem Bundesgericht am 10. April 2011 eingereicht. Vor dem dargelegten zeitlichen Hintergrund kann auch bei grosszügiger Anwendung der Fristerfordernisse nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte seine Beschwerde unverzüglich erhoben. Von der Einhaltung der dreitägigen Frist gemäss BPR 77 II ist die Beschwerde weit entfernt.
Siehe auch die anderen beiden Entscheide zum Unternehmenssteuerreformgesetz II: 1C_176/2011 (amtl. Publ.) und 1C_182/2011.