Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 14. Dezember 2016 befasste sich das BGer mit einer Beschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung über das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG). Die Vorlage wurde gemäss den vorläufigen amtlichen Endergebnissen mit 65.5 % Ja-Stimmen angenommen. Im Vorfeld der Abstimmung erhob Daniel Salvatore Muster Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, dass die bevorstehende Abstimmung in sämtlichen Kantonen auszusetzen bzw. für ungültig zu erklären sei. Zur Begründung machte er geltend, dass die Medienmitteilungen des Kantons Zürich und der Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz (OJPD) unzulässige Einmischungen in den Abstimmungskampf auf Bundesebene darstellten. Sowohl der Regierungsrat als auch das BGer weisen die Beschwerde von Daniel Muster ab.
Das BGer hält fest, dass sich die Zulässigkeit der Intervention eines Kantons im Rahmen von Abstimmungen auf Bundesebene danach entscheide, ob er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse habe, das jenes der übrigen Kantone deutlich übersteigt. Ein derartiges Interesse sei vorwiegend in jenen Fällen denkbar, wo es direkt oder indirekt um ein konkretes Projekt gehe, namentlich um Infrastrukturprojekte. Ein unmittelbares und besonderes Interesse sei aber auch bei generell-abstrakten Vorlagen nicht von vornherein ausgeschlossen.
In Bezug auf die Medienmitteilung des Kantons Zürich sagt das BGer folgendes:
[…] Grossanlässe finden im Kanton Zürich besonders häufig statt und unstrittig verfügt dieser über den grössten Flughafen und den grössten Bahnhof in der Schweiz. Zwar finden sich etwa Fussballstadien, Konzert- und Messehallen auch anderswo, doch weist der Kanton Zürich eine besonders hohe Konzentration an derartigen Anlagen auf. Insofern erweist er sich als gegenüber terroristischen Anschlägen besonders verletzlich, was der Regierungsrat in seiner Medienmitteilung denn auch dargelegt hat. Bei Kantonen, die wie Zürich am Ausgang der Abstimmung ein derartiges unmittelbares Interesse besitzen, ist die erforderliche besondere Betroffenheit zu bejahen. (E. 5.2.)
Im Unterschied zur Intervention des Kantons Zürich sei die Medienmitteilung der OJPD — so das BGer — nicht aufgrund einer besonderen Betroffenheit erfolgt. Vielmehr unterstütze sie die Vorlage des Bundes für ein Nachrichtendienstgesetz aus sicherheitspolitischen Erwägungen. Die Intervention der OJPD sei deshalb unzulässig.
Da es ausgeschlossen werden könne, dass der Intervention der OJPD im Abstimmungskampf eine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen sei (Ja-Stimmenanteil von fast zwei Dritteln), komme eine Aufhebung der Abstimmung aber nicht in Betracht.