1C_216/2018: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren im Vorfeld der Abstimmung über die Vollgeld-Initiative (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 10. Dezem­ber 2018 befasste sich das BGer mit der Eid­genös­sis­chen Volksab­stim­mung vom 10. Juni 2018 über die Volksini­tia­tive “Für krisen­sicheres Geld; Geld­schöp­fung allein durch die Nation­al­bank (Voll­geld-Ini­tia­tive)”. Gemäss vor­läu­figem amtlichem Endergeb­nis wurde die Ini­tia­tive von Volk (442’387 Ja-Stim­men [24.3 %] zu 1’379’448 Nein-Stim­men [75.7 %] bei ein­er Stimm­beteili­gung von 33.7 %) und von sämtlichen Stän­den abgelehnt. Am 19. April 2018 — also im Vor­feld der Volksab­stim­mung — erhob Michael Der­rer eine Abstim­mungs­beschw­erde an den Regierungsrat des Kan­tons Aar­gau. Dieser fällte einen Nichtein­tretensentscheid, weil sich die gerügten Akte nicht auf das Gebi­et des Kan­tons Aar­gau beschränk­ten. Das in der Folge angerufene BGer weist die Beschw­erde ab.

Michael Der­rer rügt vor BGer, dass Inter­ven­tio­nen der Schweiz­erischen Nation­al­bank (SNB) und der Kon­ferenz der kan­tonalen Finanzdi­rek­torin­nen und Finanzdi­rek­toren (FDK) im Wider­spruch zu der in Art. 34 Abs. 2 BV ver­ankerten Abstim­mungs­frei­heit stünden.

Im Vor­feld der Abstim­mung pub­lizierte die SNB auf ihrer Web­site ein Posi­tion­spa­pi­er mit dem Titel “Die Argu­mente der SNB gegen die Voll­gel­dini­tia­tive”. In Bezug auf dieses Posi­tion­spa­pi­er bean­standet Michael Der­rer die fol­gen­den Punkte:

  • Die SNB unter­schlage, dass sie nach dem Wort­laut der Voll­geld-Ini­tia­tive Geld durch das Gewähren befris­teter Dar­lehen an Banken in Umlauf brin­gen könne;
  • Die SNB führe in die Irre, indem sie sage, dass die schuld­freie Aus­gabe von Zen­tral­bankgeld die Nation­al­bank poli­tis­chen Begehrlichkeit­en aussetze;
  • Die SNB stelle die Prozesse der Geld­schöp­fung und Kred­it­gewährung falsch und irreführend dar;
  • Die befürchteten Effizien­zver­luste bei der Zen­tral­isierung der Geld­schöp­fung hät­ten nichts mit dem Ini­tia­tiv­text zu tun;
  • Das Eigenkap­i­tal der Nation­al­bank bei der Aus­gabe von Voll­geld sinke nur bei unzweck­mäs­siger Bilanzierung von Vollgeld;
  • Der Hin­weis der SNB, wonach eine Rück­kehr von der Zinss­teuerung zur Geld­men­gen­s­teuerung einen unnöti­gen Rückschritt darstelle, sei falsch und irreführend.

Das BGer hält fest, dass

[d]ie Voll­geld-Ini­tia­tive […] einen für die meis­ten Stimm­berechtigten ausseror­dentlich kom­plex­en Regelungs­ge­gen­stand [betraf]. Dies machte es für die Behör­den des Bun­des und die SNB schwierig, den Stimm­berechtigten den Inhalt der Ini­tia­tive sowie ihre Vor- und Nachteile darzule­gen. Behördliche Erläuterun­gen, die von den Stimm­berechtigten ohne ein­schlägige Vorken­nt­nisse nicht ver­standen wer­den, kön­nen nicht in sin­nvoller Weise zur Wil­lens­bil­dung beitra­gen. Auf­grund der hohen Kom­plex­ität des Regelungs­bere­ichs recht­fer­tigte sich eine gewisse Vere­in­fachung in der behördlichen Kom­mu­nika­tion im Vor­feld der Volksab­stim­mung über die Voll­geld-Ini­tia­tive. Die bean­standete Pub­lika­tion der SNB ist vor diesem Hin­ter­grund zu würdi­gen. Ihr ist nicht vorzuw­er­fen, dass sie ihre Hal­tung zur Ini­tia­tive rel­a­tiv kurz und für die Stimm­berechtigten ver­ständlich dargelegt hat und dass ihre Aus­führun­gen nicht die gesamte Kom­plex­ität der Geld­schöp­fung und Kred­it­gewährung zu beleucht­en ver­mö­gen. (E. 5.3.4.)

Die FDK wiederum veröf­fentlichte im Vor­feld der Abstim­mung eine Medi­en­mit­teilung mit dem Titel “Die FDK emp­fiehlt die Voll­geld-Ini­tia­tive zur Ablehnung”. Dabei han­delt es sich — so das BGer — um eine mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzuläs­sige behördliche Inter­ven­tion. Die neue bun­des­gerichtliche Recht­sprechung erachte es zwar als zuläs­sig, dass sich die Kon­ferenz der Kan­ton­sregierun­gen bei durchge­hend oder mehrheitlich stark­er Betrof­fen­heit der Kan­tone im Vor­feld ein­er Abstim­mung auf Bun­de­sebene öffentlich äussern und eine Abstim­mungsempfehlung abgeben könne. Inter­ven­tio­nen ein­er Fachdi­rek­torenkon­ferenz müssten von ein­er solchen Öff­nung aber aus­geschlossen bleiben. Angesichts der begren­zten Bedeu­tung und Pub­liz­ität der Medi­en­mit­teilung der FDK und des sehr deut­lichen Abstim­mungsre­sul­tats falle jedoch auss­er Betra­cht, dass die unzuläs­sige Inter­ven­tion der FDK das Ergeb­nis der Abstim­mung entschei­dend hätte bee­in­flussen können.