Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 14. Dezember 2016 äusserte sich das BGer zur von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Freiburg im Jahr 2015 eingereichten kantonalen Verfassungsinitiative “Gegen die Eröffnung eines Zentrums ‘Islam und Gesellschaft’ und eine staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg”. In einer Mitteilung an den Grossen Rat des Kantons Freiburg stellte sich der Staatsrat des Kantons Freiburg auf den Standpunkt, dass die Initiative gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV normierte Diskriminierungsverbot verstosse. Dabei stützte sich der Staatsrat auf zwei Gutachten der Rechtsprofessoren Pascal Mahon und Benjamin Schindler. Im April 2016 erklärte der Grosse Rat die Initiative für ungültig. Gegen diesen Entscheid gelangten die SVP des Kantons Freiburg und deren Präsident an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
Das BGer hält fest, dass die Initiative eine Ungleichbehandlung in vergleichbaren Situationen begründe, weil das angestrebte Verbot nur eine Religion, nämlich den Islam, betreffe. Da die religiöse Überzeugung ein in Art. 8 Abs. 2 BV aufgeführtes Kriterium sei, verstosse die Initiative gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.
Die Initiative könne auch nicht — so das BGer — in einer verfassungskonformen Art und Weise interpretiert werden, denn ihr Titel und Text bezögen sich ausdrücklich und ausschliesslich auf den Islam und nicht auf alle vom Kanton Freiburg nicht anerkannten Glaubensgemeinschaften.
Schliesslich habe die Argumentation der Initianten ein überwiegenden Gewicht auf Gründe gelegt, die sich gegen den Islam richteten. Obwohl die Initiative als allgemeine Anregung ausgestaltet sei, könne sie nicht in einem weiteren Sinne interpretiert werden, ohne dass damit der Wille der Unterzeichner missachtet würde.
Vgl. dazu auch die Berichterstattung der NZZ.