Im Urteil vom 12. Mai 2015 beschäftigte sich das BGer mit einem vom Staatsrat des Kantons Wallis gefällten Parteikostenentscheid. Am 21. Juni 2012 bewilligte die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis (KBK/VS) den Umbau einer bestehenden Alphütte. Im Rahmen der Umbauarbeiten stürzte die Alphütte, bedingt durch eine Unachtsamkeit des Baggerführers, teilweise ein. In der Folge entschied sich der Eigentümer der Alphütte und spätere Beschwerdeführer, das Objekt fachmännisch zu demontieren und so zu kennzeichnen, dass es später wieder aufgebaut werden kann. Aufgrund dieser Vorkommnisse widerrief die KBK/VS die Baubewilligung und wies den Eigentümer der Alphütte an, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Gegen diesen Entscheid führte der anwaltlich vertretene Eigentümer Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis, welcher die Beschwerde guthiess und dem Eigentümer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zusprach. Den Kostenentscheid zog der Eigentümer der Alphütte bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass der Staatsrat des Kantons Wallis die Kriterien von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar/VS, SGS 173.8), welche bei der Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb des vorgegebenen Rahmens (Fr. 550.– bis Fr. 8’000.–) zu berücksichtigen seien, willkürlich angewendet habe. Die Parteientschädigung von Fr. 600.– decke nicht einmal den Aufwand für das Verfassen der Rechtsschrift.
Das BGer ist der Auffassung, dass die Rügen des Beschwerdeführers stichhaltig sind:
Der Widerruf der erteilten Baubewilligung und die Verfügung der Wiederherstellung waren für den Beschwerdeführer persönlich von grosser Bedeutung. Es stellten sich mehrere, nicht triviale Rechtsfragen, wie insbesondere jene des Bestandesschutzes, welche der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeschrift behandelte. Ein Arbeitsaufwand von vier Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen einer 12-seitigen Beschwerdeschrift (wovon sechs Seiten rechtliche Erwägungen) erscheint nicht übertrieben. Die Vorinstanz geht gestützt auf das einschlägige kantonale Recht ausdrücklich davon aus, dass die gesamte vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandte Zeit zu entschädigen ist. Da die Vorinstanz den Stundenansatz des Rechtsvertreters nicht in Frage stellt, wären mit einer Entschädigung von Fr. 600.– nur knapp 2,5 Arbeitsstunden abgegolten, was die vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandte Zeit klarerweise nicht abdeckt […] (E. 2.5.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie die vom Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung um über 75 % gekürzt habe. Daran ändere auch die im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsmaxime nichts. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Untersuchungsmaxime erleichternd auf den Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters ausgewirkt habe.