1C_53/2015: Eine Parteientschädigung von Fr. 600.– für das Aktenstudium, das Verfassen einer 12-seitigen Beschwerdeschrift und zwei Besprechungen ist willkürlich

Im Urteil vom 12. Mai 2015 beschäftigte sich das BGer mit einem vom Staat­srat des Kan­tons Wal­lis gefäll­ten Parteikoste­nentscheid. Am 21. Juni 2012 bewil­ligte die Kan­tonale Baukom­mis­sion des Kan­tons Wal­lis (KBK/VS) den Umbau ein­er beste­hen­den Alphütte. Im Rah­men der Umbauar­beit­en stürzte die Alphütte, bed­ingt durch eine Unacht­samkeit des Bag­ger­führers, teil­weise ein. In der Folge entsch­ied sich der Eigen­tümer der Alphütte und spätere Beschw­erde­führer, das Objekt fach­män­nisch zu demon­tieren und so zu kennze­ich­nen, dass es später wieder aufge­baut wer­den kann. Auf­grund dieser Vorkomm­nisse wider­rief die KBK/VS die Baube­wil­li­gung und wies den Eigen­tümer der Alphütte an, den recht­mäs­si­gen Zus­tand wieder herzustellen. Gegen diesen Entscheid führte der anwaltlich vertretene Eigen­tümer Beschw­erde beim Staat­srat des Kan­tons Wal­lis, welch­er die Beschw­erde guthiess und dem Eigen­tümer eine Parteientschädi­gung von Fr. 600.– zus­prach. Den Koste­nentscheid zog der Eigen­tümer der Alphütte bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Der Beschw­erde­führer bringt ins­beson­dere vor, dass der Staat­srat des Kan­tons Wal­lis die Kri­te­rien von Art. 27 Abs. 1 des Geset­zes betr­e­f­fend den Tarif der Kosten und Entschädi­gun­gen vor Gerichts- und Ver­wal­tungs­be­hör­den (GTar/VS, SGS 173.8), welche bei der Fest­set­zung des Anwalt­shon­o­rars inner­halb des vorgegebe­nen Rah­mens (Fr. 550.– bis Fr. 8’000.–) zu berück­sichti­gen seien, willkür­lich angewen­det habe. Die Parteientschädi­gung von Fr. 600.– decke nicht ein­mal den Aufwand für das Ver­fassen der Rechtsschrift.

Das BGer ist der Auf­fas­sung, dass die Rügen des Beschw­erde­führers stich­haltig sind:

Der Wider­ruf der erteil­ten Baube­wil­li­gung und die Ver­fü­gung der Wieder­her­stel­lung waren für den Beschw­erde­führer per­sön­lich von gross­er Bedeu­tung. Es stell­ten sich mehrere, nicht triv­iale Rechts­fra­gen, wie ins­beson­dere jene des Bestandess­chutzes, welche der Rechtsvertreter in sein­er Beschw­erde­schrift behan­delte. Ein Arbeit­saufwand von vier Stun­den für das Akten­studi­um und das Ver­fassen ein­er 12-seit­i­gen Beschw­erde­schrift (wovon sechs Seit­en rechtliche Erwä­gun­gen) erscheint nicht über­trieben. Die Vorin­stanz geht gestützt auf das ein­schlägige kan­tonale Recht aus­drück­lich davon aus, dass die gesamte vom Rechtsvertreter nüt­zlich aufge­wandte Zeit zu entschädi­gen ist. Da die Vorin­stanz den Stun­de­nansatz des Rechtsvertreters nicht in Frage stellt, wären mit ein­er Entschädi­gung von Fr. 600.– nur knapp 2,5 Arbeitsstun­den abge­golten, was die vom Rechtsvertreter nüt­zlich aufge­wandte Zeit klar­erweise nicht abdeckt […] (E. 2.5.).

Das BGer kommt zum Schluss, dass die Vorin­stanz in Willkür ver­fall­en sei, indem sie die vom Beschw­erde­führer beantragte Parteientschädi­gung um über 75 % gekürzt habe. Daran ändere auch die im Ver­wal­tungsver­fahren herrschende Unter­suchungs­maxime nichts. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Unter­suchungs­maxime erle­ichternd auf den Arbeit­saufwand des Rechtsvertreters aus­gewirkt habe.