Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 18. November 2015 befasste sich das BGer mit den Lärmimmissionen einer Wärmepumpe. Im Jahr 2009 realisierte A. eine Wohnbaute, installierte die Wärmepumpe entgegen der Baubewilligung ausserhalb des Gebäudes und ersuchte die Gemeinde nachträglich um Bewilligung der Anlage. Nachdem die Gemeinde den Abbruch der Wärmepumpe verfügte, gelangte A. an den Staatsrat und anschliessend an das Kantonsgericht des Kantons Wallis — jeweils ohne Erfolg. Das BGer weist die Beschwerde von A. ebenfalls ab.
Der Beschwerdeführer A. bringt insbesondere vor, dass die Bestätigung der Abbruchverfügung der Gemeinde durch das Kantonsgericht des Kantons Wallis das kantonale Baugesetz (BG, SGS 705.1), das Bundesgesetz über den Umweltschutz (ÙSG, SR 814.01) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) verletzten würde.
Das BGer hält fest, dass der Lärmschutz nicht nur durch die im Anhang der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte, sondern auch durch das in Art. 11 Abs. 2 USG normierte Vorsorgeprinzip gewährleistet werde. Demnach seien Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Obwohl die Planungswerte vorliegend knapp eingehalten würden, hätte der Standort der Wärmepumpe besser gewählt werden können. Insbesondere hätte die Wärmepumpe — wie ursprünglich von der Baubewilligung vorgesehen — im Innern der Wohnbaute platziert werden können, denn der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass diese Vorgehensweise technisch unmöglich und wirtschaftlich nicht tragbar sei.
Schliesslich qualifiziert das BGer die Abbruchverfügung als verhältnismässig. Während der Beschwerdeführer A. lediglich mit zusätzlichen Kosten argumentiere, stände auf der anderen Seite das auf Verfassungsstufe (Art. 74 Abs. 2 BV) normierte Vorsorgeprinzip zur Disposition.