Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 16. November 2016 befasste sich das BGer mit der Mutation des Zonenreglements Siedlung der Gemeinde Münchenstein/BL. Im September 2013 änderte die Einwohnergemeindeversammlung das Zonenreglement dahingehend, dass Grundeigentümer, deren Grundstück neu einer Bauzone zugewiesen wird (Einzonung) oder deren Grundstück eine erheblich gesteigerte Nutzungsmöglichkeit erfährt (Aufzonung), eine Mehrwertabgabe von 40 % resp. 25 % zu leisten haben. Nachdem der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die von der Gemeinde beantragte Genehmigung der Ergänzungsbestimmungen verweigerte, gelangte die Gemeinde Münchenstein bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Sowohl der Regierungsrat als auch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft stellen sich auf den Standpunkt, dass die Einführung einer Mehrwertabgabe nicht in den Kreis der Aufgaben falle, welche die Gemeinde unter Berufung auf die Kantonsverfassung zur selbständigen Erledigung in Anspruch nehmen könne.
Das BGer ist anderer Ansicht und hält einleitend fest, dass der Gesetzgeber des Kantons Basel-Landschaft dem bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag der Einführung einer Mehrwertabgabe bisher nicht nachgekommen sei. Art. 5 Abs. 1 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) nehme den Kanton in die Pflicht, ohne zu bestimmen, ob die Mehrwertabgabe durch den Kanton oder die Gemeinde eingeführt werden soll. Indessen könne die Gemeinde nur dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn es sich um eine Aufgabe von lokaler Bedeutung handle:
Die Erhebung einer Mehrwertabgabe steht […] in engem Zusammenhang mit der Ortsplanung, und die lokale Bedeutung kann ihr nicht mit dem Argument abgesprochen werden, dass eine solche Aufgabe sinnvollerweise auf kantonaler Ebene wahrzunehmen wäre. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Solange der Kanton von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch macht und die Mehrwertabgabe weder selber regelt noch den Rahmen setzt, innerhalb welchem die Gemeinden verpflichtet oder befugt sind, Mehrwertabgaben zu erheben, kann den Gemeinden nicht verwehrt sein, diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrzunehmen, weil sie eng mit der ihnen obliegenden Ortsplanung verknüpft ist […]. (E. 4.2.3.)
Schliesslich sei die Gemeinde auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzkompetenz zur Erhebung der Mehrwertabgabe berechtigt. Einzig als Steuern zu qualifizierende Abgaben seien der Gemeindekompetenz entzogen. Bei der Mehrwertabgabe handle es sich indessen um eine kostenunabhängige Kausalabgabe, welche ein Korrelat zur Minderwertentschädigung bei materieller Enteignung darstelle.
Das BGer kommt zum Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz die Gemeindeautonomie verletzte. Es hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache an den Regierungsrat zurück zur Prüfung der Einsprachen.