1C_562/2015: Restriktive Handhabung der Schaffung neuer Bauzonen ohne Flächenkompensation während Übergangsfrist gemäss Art. 38a RPG (amtl. Publ.; frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 26. Mai 2016 liess sich das BGer zur Zuläs­sigkeit der Ver­grösserung der Bau­zone in der Gemeinde Orbe im Kan­ton Waadt vernehmen. Im Som­mer 2013 beschloss die Gemeinde Orbe eine Revi­sion des Teil­zo­nen­plans “Taborneires-Ducats-Pas­son”. Dabei sollte die Indus­triezone zulas­ten der Land­wirtschaft­szone um 42’000 m2 erweit­ert wer­den. Im Win­ter 2013 genehmigte die kan­tonale Raum­pla­nungs- und Umweltschutzbe­hörde die Revi­sion des Zonen­plans und befre­ite die Gemeinde Orbe von der Pflicht, Bauland als Kom­pen­sa­tion­s­mass­nahme auszu­zo­nen. Das Bun­de­samt für Rau­men­twick­lung (ARE) zog den Entscheid bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Aus­gangspunkt ist Art. 38a Abs. 2 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700), welch­er besagt, dass bis zur Genehmi­gung der durch die Geset­zesän­derung vom 15. Juni 2012 notwendig gewor­de­nen Richt­planan­pas­sun­gen durch den Bun­desrat die Fläche der recht­skräftig aus­geschiede­nen Bau­zo­nen im betr­e­f­fend­en Kan­ton ins­ge­samt nicht ver­grössert wer­den darf. Von diesem Grund­satz darf nur unter den Voraus­set­zun­gen von Art. 52a Abs. 2 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung, SR 700.1) abgewichen wer­den. Zum einen muss kein Aus­gle­ich geschaf­fen wer­den, wenn Zonen für öffentliche Nutzun­gen aus­geschieden wer­den, in denen der Kan­ton sehr wichtige und drin­gende Infra­struk­turen plant (lit. b). Zum anderen kann auf ein Aus­gle­ich verzichtet wer­den, wenn andere Zonen von kan­tonaler Bedeu­tung geschaf­fen wer­den, die drin­gend notwendig sind (lit. c).

Das BGer hält zunächst fest, dass die Aus­nah­men gemäss Art. 52a Abs. 2 RPV nur sehr restrik­tiv gehand­habt wer­den dürften. Sodann führt es aus, dass die Ansied­lung von Unternehmen und die Schaf­fung von 450 Arbeit­splätzen keine Anwen­dungs­fälle von Art. 52a Abs. 2 lit. c RPV seien, welche eine Aus­nahme von der Kom­pen­sa­tion­spflicht recht­fer­tigten. Erstens han­dle es sich bei der Schaf­fung von Arbeit­splätzen um ein generelles Inter­esse, für welch­es die Schaf­fung neuer Bau­zo­nen nicht drin­gend notwendig sei. Zweit­ens bestän­den für einen grossen Teil der erweit­erten Bau­zone noch gar keine konkreten Bauprojekte.