Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 äusserte sich das BGer ein weiteres Mal zum Bauzonenmoratorium gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) und zur in Art. 52a Abs. 1 RPV (Raumplanungsverordnung, SR 700.1) normierten Gegenausnahme. Nachdem der Gemeinderat Oberbüren/SG im Rahmen einer Teilrevision des Zonenplans Umzonungen im Siedlungsgebiet und Einzonungen von Landwirtschaftsland vornahm, gelangten diverse Beschwerdeführer über das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an das BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Die Beschwerdeführer, deren Grundstück anlässlich der Teilrevision unverändert in der Landwirtschaftszone verblieb, bringen insbesondere vor, dass das Verwaltungsgericht Art. 38a RPG zu Unrecht nicht angewendet habe, die Bauzonen zu gross dimensioniert seien und die Einzonungen das Konzentrationsprinzip sowie den Grundsatz der Schonung von Fruchtfolgeflächen verletzen würden. Zum Zusammenspiel zwischen Art. 38a RPG und Art. 52a RPV hält das BGer folgendes fest:
Art. 52a Abs. 1 RPV ist […] im Lichte von Art. 38a Abs. 2 RPG restriktiv auszulegen. Grundsätzlich findet das Moratorium auf alle Einzonungen Anwendung, die am 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig waren, jedenfalls wenn über sie noch nicht kantonal letztinstanzlich entschieden war. Ausgenommen sind nur Beschwerden, die nicht zu einer materiellen Überprüfung der Einzonungen führen, sei es aufgrund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn ausschliesslich Verfahrensmängel gerügt werden), weil sie mutwillig erhoben wurden oder darauf aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (wie im Fall 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 6.4, 7 und 8.1) […] (E. 4.4.).
Da die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zahlreiche materiell-rechtliche Rügen gegen die Einzonungen erhoben hätten und diese Rügen vom Verwaltungsgericht auch materiell überprüft worden seien, hätte Art. 38a Abs. 2 RPG Anwendung finden müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einzonungen durch Auszonungen vollständig kompensiert worden seien. Dies führe zu einer Vergrösserung der Bauzone des Kantons St. Gallen, welche im Widerspruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG stehe.