Im Urteil vom 10. November 2015 hatte das BGer ein Bauvorhaben hinsichtlich der Einhaltung der Ausnützungsziffer zu beurteilen. Im August 2012 bewilligte der Gemeindevorstand von Disentis das Baugesuch der J. GmbH für die Erstellung von zwei weitgehend identischen, durch eine unterirdische Tiefgarage verbundene Vierfamilienhäuser. In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die gegen das Bauprojekt erhobene Beschwerde ab. Vor BGer rügten die Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sei, indem es die Treppenhäuser nicht zur anrechenbaren Geschossfläche geschlagen habe.
Im angefochtenen Entscheid führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach Art. 16 Abs. 5 des Baugesetzes der Gemeinde Disentis vom 30. November 2008 (BauG) die anrechenbare Geschossfläche aus der Hauptnutzfläche, der Verkehrsfläche und der Konstruktionsfläche bestehe. Die Verkehrsfläche könne nur Flächen umfassen, die allseitig umschlossen und überdeckt seien respektive zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen lägen.
Mit Verweis auf Protokolle der Baukommission kommt das BGer zum Schluss, dass Art. 16 Abs. 5 BauG von der Baukommission der Gemeinde entsprechend dem klaren Wortlaut verstanden und in dem Sinn angewendet werde, dass Treppenhäuser stets zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen sind, gleichgültig darum, ob deren Öffnungen mit Türen und Fenstern verschlossen werden oder nicht:
Ein vollständig innerhalb des Gebäudekubus liegendes, internes Treppenhaus in Bezug auf die Ausnützung anders zu behandeln, je nachdem ob die Fassadenöffnungen geschlossen sind oder nicht, ist sachlich nicht vertretbar […] (E. 3.2.1.).
Nach den […] Protokollen der Baukommission hat der Gemeindevorstand (entgegen der Auffassung der Baukommission) angesichts der speziellen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdegegnerin (“situatiun economica speciala dall’interpresa”) beschlossen, die Baubewilligung zu erteilen, verbunden mit der Auflage, die Fassadenöffnungen des Treppenhauses nicht zu schliessen. Es ist indessen offensichtlich willkürlich, entgegen der konstanten Praxis der Baukommission zu Art. 16 Abs. 5 BauG das Treppenhaus nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen, um einem sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Bauherrn eine höhere Ausnützung und damit wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Solches ist im BauG nicht vorgesehen, sachfremd und unhaltbar (E. 3.2.2.).
Das BGer heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auf.