Im Urteil vom 21. Februar 2015 beschäftige sich das BGer mit der Frage, ob der Kanton Zürich im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Stipendien zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer legitimiert sei. A. absolvierte von Dezember 2011 bis Juli 2013 eine Zweitausbildung zur Betreuungsfachfrau.
Nachdem A. für das Ausbildungsjahr
2011/2012 Stipendien im Umfang von Fr. 5’541.– erhielt, stellte sie für das
Jahr 2012/2013 ein Wiederholungsgesuch beim Amt
Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB). Das AJB wies das
Gesuch ab, da es aufgrund des gestiegenen elterlichen Einkommens einen höheren
Elternbeitrag anrechnete. Gegen diesen Entscheid führte A. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde guthiess. Der
Kanton Zürich wiederum gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das BGer, wobei das höchste Schweizer Gericht die Position
von A. stützt.
Thema des Bundesgerichtsentscheids ist die
Beschwerdelegitimation des Kantons Zürich. Dieser beruft sich auf Art. 89 Abs.
1 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110), wonach derjenige zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist, welcher vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zu dieser Regelung sagt das BGer folgendes:
Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen
zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es
durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder
aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer
hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich
wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung
hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen
öffentlichen Interessen voraus. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung begründet keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung (E.
2.1.).
Das BGer führt weiter aus, dass die Legitimation nicht schon
dann zu bejahen sei, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf das Vermögen des
Gemeinwesens habe. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genüge nicht
jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder
indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens. Anders seien
Konstellationen zu beurteilen, in denen es um finanzielle Leistungen aus
Rechtsverhältnissen gehe, die zwar öffentlich-rechtlich geregelt sind, aber
Analogien haben zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten (z.B.
Staatshaftungsrecht oder Enteignungsrecht). Aber auch dann müsse der
Beschwerdeführer in qualifizierter Weise in zentralen hoheitlichen Interessen
berührt sein, wofür folgendes gegeben sein müsse:
Eine solche Betroffenheit wird in der Regel bejaht in Bezug
auf Leistungen der Sozialhilfe […] sowie den interkommunalen Finanzausgleich
und ähnliche Regelungen […] und im Übrigen dann, wenn die streitigen
finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung
der Streitfrage eine über den Einzelfall hinaus gehende präjudizielle Wirkung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller
Belastung hat […], nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen geht […] (E. 2.3.).
Obwohl der Kanton Zürich vorbringt, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts Mehrkosten von 3,8 Mio. bis 37 Mio. Franken pro Jahr
verursache, ist das BGer der Auffassung, dass das angefochtene Urteil keinen
zentralen Aspekt des Stipendienwesens betreffe und dessen System als Ganzes
nicht in Frage stelle. Da es sowohl im konkreten Fall als auch in Bezug auf die
Präzedenzwirkung des angefochtenen Falles einzig um die Auswirkungen auf die
Kantonsfinanzen gehe, tritt das BGer mangels Legitimation nicht auf die
Beschwerde ein. Schliesslich gibt das BGer dem Kanton Zürich mit auf den Weg,
dass Organstreitigkeiten zwischen der kantonalen Exekutive und der kantonalen Judikative durch den Kanton geschlichtet werden müssten, beispielsweise auf dem Wege einer Gesetzesrevision.