Im Urteil vom 9. Juli 2015 äusserte sich das BGer zur Zusammensetzung des Spruchkörpers der Anwaltskommission des Kantons Aargau. Dr. iur. A. ist selbständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Er beschäftigt Rechtsanwalt lic. iur. B. als Arbeitnehmer. Während zweier Jahre war RA lic. iur. B. als unentgeltlicher Rechtsvertreter von C. in einem Eheschutzverfahren eingesetzt, wobei ihm das Obergericht des Kantons Aargau ein Honorar von Fr. 13’873.65 gewährte. C. wendete sich an die Anwaltskommission des Kantons Aargau und machte geltend, dass ihr RA Dr. iur. A. Aufwendungen von Fr. 31’000.– in Rechnung gestellt habe, obwohl sie auf die unentgeltliche Prozessführung angewiesen sei. In der Folge stellte die Anwaltskommission fest, dass RA Dr. iur. A. eine Berufsverletzung im Sinne von Art. 12 lit. g BGFA (Anwaltsgesetz, SR 935.61) begangen habe und belegte ihn mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1’200.–. RA Dr. iur. A. prozessierte bis vor BGer, welches seine Beschwerde abweist.
RA Dr. iur. A. bringt zur Hauptsache vor, dass sein Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verletzt worden sei, da RAin Dr. iur. D. als Mitglied der Anwaltskommission nicht in den Ausstand getreten sei. RAin Dr. iur. D. habe in einem umstrittenen Scheidungsverfahren, in welchem RA lic. iur. B. als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt gewesen sei, die Gegenpartei vertreten. Sie habe ein schlechtes Bild von seiner Kanzlei. Dies nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass sie in diesem Scheidungsverfahren unterlegen sei.
Das BGer führt zunächst aus, dass die Anwaltskommission das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs wahre und einem Rechtsanwalt — sofern sie ihn disziplinarisch bestrafe — als Gegenpartei und nicht als “rechter Mittler” gegenüberstehe. Insofern genüge eine solche Behörde den Anforderungen an ein Gericht nicht und es dürfe ein weniger strenger Massstab zur Beurteilung der Unabhängigkeit angewendet werden. Dies müsse vorliegend aber nicht differenziert werden, da der Sachverhalt auch keinen Ausstand eines ordentlichen Richters rechtfertigen würde. Das BGer stellt sodann die folgenden Überlegungen an:
Die Unvoreingenommenheit von (nebenamtlichen) Richtern steht infrage, wenn sie in einem anderen Verfahren als Rechtsvertreter mit einer Prozesspartei besonders verbunden sind. Ein als Richter amtender Anwalt erscheint nach ständiger Rechtsprechung als befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandatsverhältnis besteht oder er für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mandat in einem Sachzusammenhang mit dem zu beurteilenden Streitgegenstand steht oder nicht […]. In seiner neusten Rechtsprechung ging das Bundesgericht nach Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung, einschliesslich jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), noch einen Schritt weiter: Es erkannte, dass ein als Richter bzw. Schiedsrichter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sonder auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat […]. Ein Anschein der Befangenheit kann sich auch daraus ergeben, dass nicht ein nebenamtlicher Richter, sondern ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält […] (E. 2.4.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass RA Dr. iur. A. aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da nicht er, sondern Kanzleikollege RA lic. iur. B. die Gegenpartei einer Klientin von RAin Dr. iur. D. vertrat. Eine solch weit entfernte Beziehung sei nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorzurufen.