2C_952/2014: Das BGer verneint die Befangenheit eines Mitglieds der Anwaltskommission des Kantons Aargau

Im Urteil vom 9. Juli 2015 äusserte sich das BGer zur Zusam­menset­zung des Spruchkör­pers der Anwalt­skom­mis­sion des Kan­tons Aar­gau. Dr. iur. A. ist selb­ständi­ger Recht­san­walt mit eigen­er Kan­zlei. Er beschäftigt Recht­san­walt lic. iur. B. als Arbeit­nehmer. Während zweier Jahre war RA lic. iur. B. als unent­geltlich­er Rechtsvertreter von C. in einem Eheschutzver­fahren einge­set­zt, wobei ihm das Oberg­ericht des Kan­tons Aar­gau ein Hon­o­rar von Fr. 13’873.65 gewährte. C. wen­dete sich an die Anwalt­skom­mis­sion des Kan­tons Aar­gau und machte gel­tend, dass ihr RA Dr. iur. A. Aufwen­dun­gen von Fr. 31’000.– in Rech­nung gestellt habe, obwohl sie auf die unent­geltliche Prozess­führung angewiesen sei. In der Folge stellte die Anwalt­skom­mis­sion fest, dass RA Dr. iur. A. eine Berufsver­let­zung im Sinne von Art. 12 lit. g BGFA (Anwalts­ge­setz, SR 935.61) began­gen habe und belegte ihn mit ein­er Busse in der Höhe von Fr. 1’200.–. RA Dr. iur. A. prozessierte bis vor BGer, welch­es seine Beschw­erde abweist.

RA Dr. iur. A. bringt zur Haupt­sache vor, dass sein Anspruch auf einen unpartei­is­chen, unbe­fan­genen und unvor­ein­genomme­nen Richter im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ver­let­zt wor­den sei, da RAin Dr. iur. D. als Mit­glied der Anwalt­skom­mis­sion nicht in den Aus­stand getreten sei. RAin Dr. iur. D. habe in einem umstrit­te­nen Schei­dungsver­fahren, in welchem RA lic. iur. B. als unent­geltlich­er Rechtsvertreter einge­set­zt gewe­sen sei, die Gegen­partei vertreten. Sie habe ein schlecht­es Bild von sein­er Kan­zlei. Dies nicht zulet­zt auf­grund des Umstands, dass sie in diesem Schei­dungsver­fahren unter­legen sei.

Das BGer führt zunächst aus, dass die Anwalt­skom­mis­sion das öffentliche Inter­esse an der ord­nungs­gemässen Ausübung des Anwalts­berufs wahre und einem Recht­san­walt — sofern sie ihn diszi­pli­nar­isch bestrafe — als Gegen­partei und nicht als “rechter Mit­tler” gegenüber­ste­he. Insofern genüge eine solche Behörde den Anforderun­gen an ein Gericht nicht und es dürfe ein weniger strenger Massstab zur Beurteilung der Unab­hängigkeit angewen­det wer­den. Dies müsse vor­liegend aber nicht dif­feren­ziert wer­den, da der Sachver­halt auch keinen Aus­stand eines ordentlichen Richters recht­fer­ti­gen würde. Das BGer stellt sodann die fol­gen­den Über­legun­gen an:

Die Unvor­ein­genom­men­heit von (nebe­namtlichen) Richtern ste­ht infrage, wenn sie in einem anderen Ver­fahren als Rechtsvertreter mit ein­er Prozess­partei beson­ders ver­bun­den sind. Ein als Richter amten­der Anwalt erscheint nach ständi­ger Recht­sprechung als befan­gen, wenn zu ein­er Partei ein noch offenes Man­datsver­hält­nis beste­ht oder er für eine Partei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig gewor­den ist. Dies gilt unab­hängig davon, ob das Man­dat in einem Sachzusam­men­hang mit dem zu beurteilen­den Stre­it­ge­gen­stand ste­ht oder nicht […]. In sein­er neusten Recht­sprechung ging das Bun­des­gericht nach Auseinan­der­set­zung mit Lehre und Recht­sprechung, ein­schliesslich jen­er des Europäis­chen Gericht­shofs für Men­schen­rechte (EGMR), noch einen Schritt weit­er: Es erkan­nte, dass ein als Richter bzw. Schied­srichter amtieren­der Anwalt nicht nur dann als befan­gen erscheint, wenn er in einem anderen Ver­fahren eine der Prozess­parteien ver­tritt oder kurz vorher vertreten hat, son­der auch dann, wenn im anderen Ver­fahren ein solch­es Vertre­tungsver­hält­nis zur Gegen­partei ein­er der Prozess­parteien beste­ht bzw. bestanden hat […]. Ein Anschein der Befan­gen­heit kann sich auch daraus ergeben, dass nicht ein nebe­namtlich­er Richter, son­dern ein ander­er Anwalt sein­er Kan­zlei ein Man­dat mit ein­er Prozess­partei unter­hält […] (E. 2.4.). 

Das BGer kommt zum Schluss, dass RA Dr. iur. A. aus dieser Recht­sprechung nichts zu seinen Gun­sten ableit­en könne, da nicht er, son­dern Kan­zleikol­lege RA lic. iur. B. die Gegen­partei ein­er Kli­entin von RAin Dr. iur. D. ver­trat. Eine solch weit ent­fer­nte Beziehung sei nicht geeignet, den Anschein der Befan­gen­heit und Vor­ein­genom­men­heit hervorzurufen.