Zwei Personen bewarben sich um die Wiederwahl als Mitglieder der Verwaltungskommission der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, wurden aber durch den Regierungsrat nicht wieder gewählt. Gegen die Nichtwiederwahl reichten die beiden Personen je eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ein, das aber auf die Rechtsmittel nicht eintrat.
Das Verwaltungsgericht argumentierte, gegen die Wahl stehe gemäss dem kantonalen Recht keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur Verfügung (BGer. 8C_353/2013 vom 28. August 2013, E. 5). Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, der Nichteintretensentscheid verstosse gegen die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie, der durch Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG konkretisiert wird. Die umstrittene Wahl bzw. Nichtwiederwahl weise keinen vorwiegend politischen Charakter auf (E. 6). Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Das höchste Gericht hielt insbesondere fest, allein der Umstand, dass ein Entscheid durch den Regierungsrat gefällt werde, mache ihn noch nicht zu einem politischen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Ebenso wenig weise ein Entscheid vorwiegend politischen Charakter auf, nur weil der Verwaltung ein gewisses Ermessen bei der Entscheidfindung zustehe (E. 6.2). Auch eine politische Komponente, die bei der Wahl allenfalls mitspielt, genügt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht. Der politische Charakter müsste vielmehr offensichtlich sein und politische Interessen müssten individualrechtliche überwiegen (E. 6.3.1).