Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 18. Mai 2016 liess sich das BGer zum Zugang zu den vom Öffentlichkeitsprinzip erfassten Dokumenten vernehmen. Im Jahr 2012 ersuchte Bundeshausredaktor A. die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Einsicht in die Liste der Anzahl von Amtshilfegesuchen im Steuerbereich, aufgeschlüsselt nach den gesuchstellenden Staaten. Die ESTV lehnte das Gesuch ab und teilte A. per E‑Mail lediglich die Anzahl Amtshilfegesuche in den Jahren 2011 bis 2013 mit und nannte die vier Länder, welche in diesen Jahren die Gesuchrangliste anführten. A. zog die Verfügung der ESTV bis vor BGer, welches die Beschwerde abweist.
Umstritten ist die Tragweite von Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3). Die Bestimmung statuiert eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip, wenn durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können. Das BGer hält fest, dass es in der Natur von Entscheiden politischen und aussenpolitischen Gehalts liege, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zu einem grossen Teil auf politischen Kriterien beruhten. Im vorliegenden Fall gehe es um einen Entscheid mit gemischtem Charakter, da eine Rechtsfrage vorliege, die über eine nicht unbedeutende aussenpolitische Komponente verfüge. Sodann macht das BGer die folgenden Ausführungen:
Zwar haben einzelne Staaten wie Frankreich und die Niederlande, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die Anzahl ihrer an andere Länder gerichteten Gesuche auch schon selbst veröffentlicht; überdies haben die Bundesbehörden in jeweils spezifischem Kontext vereinzelt entsprechende Angaben, etwa im Verhältnis zu Deutschland oder Indien, gemacht. Das bedeutet aber nicht, dass die Offenlegung einer umfassenden Statistik aller Gesuchszahlen die Beziehungen und die Verhandlungsposition der Schweiz im Verhältnis zu anderen Staaten nicht belasten würde. Bei der Frage, wann es allenfalls sinnvoll oder angebracht ist, einzelne Zahlen zu publizieren, handelt es sich um eine Frage der politischen Opportunität, deren Beantwortung in erster Linie den Exekutivbehörden vorbehalten bleiben muss (E. 4.4.1.).
Zudem sei gemäss BGer die aussenpolitisch angespannte Situation im Bereich der Steueramtshilfe mitzuberücksichtigen. Wieweit in einem solchen Umfeld die Publikation von entsprechenden als heikel zu wertenden Informationen verantwortbar ist, verlange eine vorwiegend politische Beurteilung. Dem Bundeshausredaktor A. bleibe es aber unbenommen, die Staaten, an deren Zahlen er interessiert ist, selbst anzufragen.