Im Urteil vom 19. August 2015 beschäftigte sich das BGer mit den Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats vom 18. Oktober 2015, welche von der Staatskanzlei des Kantons Zug im Amtsblatt ausgeschrieben wurden. Im Ausschreibungstext stand unter anderem, dass drei Mitglieder für den Nationalrat zu wählen sind, dass der Kanton Zug einen Wahlkreis bildet und dass die Wahl im Proporzverfahren stattfindet. Gegen die Gesamterneuerungswahl erhob eine Privatperson Wahlbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher auf das Begehren nicht eintrat. Diesen Entscheid focht die Privatperson beim BGer an, welches die Beschwerde abweist.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass das Wahlsystem gegen Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2) verstosse. Das BGer ist anderer Ansicht und macht die folgenden Ausführungen:
Nach der insofern gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Schutz der politischen Rechte gemäss dem UNO-Pakt II inhaltlich weniger weit als derjenige des nationalen Rechts. Die politischen Rechte sind im UNO-Pakt II bewusst als kleinster gemeinsamer Nennen konzipiert, um möglichst vielen, auch weniger demokratischen Staaten die Teilnahme zu ermöglichen […] (E. 4.2.).
Unter Hinweis auf verschiedene Literaturstellen führt das BGer sodann aus, dass der UNO-Pakt II die Zählwertgleichheit und nicht die Erfolgswertgleichheit garantiere und kein bestimmtes Wahlsystem (insbesondere Majorz- oder Proporzwahlen) vorschreibe. Art. 149 Abs. 3 BV lege als Wahlkreise ausdrücklich die traditionell-föderal bestimmten Kantonsgebiete fest. Diese Einteilung gehe auf die Einführung des Proporzwahlsystems für die Nationalratswahlen in der Volksabstimmung vom 13. Oktober 1918 zurück, weise damit einen ausgeprägten historischen sowie bundesstaatlichen Bezug auf und verfüge dementsprechend über eine hohe Legitimität. Da der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Zählwertgleichheit rügt, weist das BGer die Beschwerde ab.