1C_322/2015: Die Ausgestaltung des schweizerischen Wahlsystems ist kompatibel mit den Bestimmungen des UNO-Pakt II

Im Urteil vom 19. August 2015 beschäftigte sich das BGer mit den Gesamterneuerungswahlen des Nation­al­rats vom 18. Okto­ber 2015, welche von der Staatskan­zlei des Kan­tons Zug im Amts­blatt aus­geschrieben wur­den. Im Auss­chrei­bung­s­text stand unter anderem, dass drei Mit­glieder für den Nation­al­rat zu wählen sind, dass der Kan­ton Zug einen Wahlkreis bildet und dass die Wahl im Pro­porzver­fahren stat­tfind­et. Gegen die Gesamterneuerungswahl erhob eine Pri­vat­per­son Wahlbeschw­erde beim Regierungsrat des Kan­tons Zug, welch­er auf das Begehren nicht ein­trat. Diesen Entscheid focht die Pri­vat­per­son beim BGer an, welch­es die Beschw­erde abweist.

Der Beschw­erde­führer rügt im Wesentlichen, dass das Wahlsys­tem gegen Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II (Inter­na­tionaler Pakt über bürg­er­liche und poli­tis­che Rechte, SR 0.103.2) ver­stosse. Das BGer ist ander­er Ansicht und macht die fol­gen­den Ausführungen:

Nach der insofern gefes­tigten bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung geht der Schutz der poli­tis­chen Rechte gemäss dem UNO-Pakt II inhaltlich weniger weit als der­jenige des nationalen Rechts. Die poli­tis­chen Rechte sind im UNO-Pakt II bewusst als kle­in­ster gemein­samer Nen­nen konzip­iert, um möglichst vie­len, auch weniger demokratis­chen Staat­en die Teil­nahme zu ermöglichen […] (E. 4.2.).

Unter Hin­weis auf ver­schiedene Lit­er­aturstellen führt das BGer sodann aus, dass der UNO-Pakt II die Zählw­ert­gle­ich­heit und nicht die Erfol­gswert­gle­ich­heit garantiere und kein bes­timmtes Wahlsys­tem (ins­beson­dere Majorz- oder Pro­porzwahlen) vorschreibe. Art. 149 Abs. 3 BV lege als Wahlkreise aus­drück­lich die tra­di­tionell-föder­al bes­timmten Kan­ton­s­ge­bi­ete fest. Diese Ein­teilung gehe auf die Ein­führung des Pro­porzwahlsys­tems für die Nation­al­ratswahlen in der Volksab­stim­mung vom 13. Okto­ber 1918 zurück, weise damit einen aus­geprägten his­torischen sowie bun­desstaatlichen Bezug auf und ver­füge dementsprechend über eine hohe Legit­im­ität. Da der Beschw­erde­führer auch keine Ver­let­zung der Zählw­ert­gle­ich­heit rügt, weist das BGer die Beschw­erde ab.