1C_35/2015: Jahresversammlung des Islamischen Zentralrats Schweiz zu Unrecht verboten

Im Urteil vom 28. Okto­ber 2015 befasste sich das BGer mit der Durch­führung der Jahreskon­ferenz des Islamis­chen Zen­tral­rats Schweiz (IZRS). Im Juni 2014 ersuchte Nico­las Blan­cho, Präsi­dent des IZRS, den Ober­amt­mann des Saanebezirks um eine Bewil­li­gung (Patent K), um die Jahreskon­ferenz 2014 unter dem Mot­to “Hijra — Beginn ein­er Rev­o­lu­tion” durchzuführen. Der Ober­amt­mann kam zum Schluss, dass an der Ver­anstal­tung Getränke und Speisen gegen Ent­gelt abgegeben wür­den, weshalb eine tem­poräre Bewil­li­gung (Patent K) notwendig sei, die Voraus­set­zun­gen für die Erteilung der Bewil­li­gung aber nicht erfüllt seien. Im Gegen­satz zum Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Freiburg heisst das BGer die vom IZRS gegen den Entscheid des Ober­amt­manns erhobene Beschw­erde gut.

Das BGer hält ein­lei­t­end fest, dass es im vor­liegen­den Ver­fahren einzig darum gehe, unter welchen Voraus­set­zun­gen es mit der Ver­samm­lungs­frei­heit (Art. 24 KV [Ver­fas­sung des Kan­tons Freiburg, SGF 10.1],  Art. 22 BV, Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II) vere­in­bar ist, eine zwar pub­likum­sof­fene, aber von Pri­vat­en auf pri­vatem Grund bzw. in dafür pri­va­trechtlich angemieteten Räum­lichkeit­en durchzuführende Ver­anstal­tung zu verbieten.

Gemäss Auf­fas­sung des BGer könne die Ver­samm­lungs­frei­heit nicht gestützt auf das ÖGG (Gesetz über die öffentlichen Gast­stät­ten, SGF 952.1) eingeschränkt wer­den, denn die im ÖGG normierte gast­wirtschaftliche Bewil­li­gungspflicht knüpfe einzig an die ent­geltliche Abgabe von Speisen und Getränken zur Kon­suma­tion an Ort und Stelle an. Zur Anwend­barkeit der polizeilichen Gen­er­alk­lausel führt das BGer fol­gen­des aus:

Die polizeiliche Gen­er­alk­lausel kann nach Art. 36 Abs. 1 BV eine fehlende geset­zliche Grund­lage erset­zen und — selb­st schw­er­wiegende — Ein­griffe in Grun­drechte legit­imieren, wenn und soweit die öffentliche Ord­nung und fun­da­men­tale Rechts­güter des Staates oder Pri­vater gegen schwere und zeitlich unmit­tel­bar dro­hende Gefahren zu schützen sind, die unter den konkreten Umstän­den nicht anders abgewen­det wer­den kön­nen als mit geset­zlich nicht aus­drück­lich vorge­se­henen Mit­teln; diese müssen allerd­ings mit den all­ge­meinen Prinzip­i­en des Ver­fas­sungs- und Ver­wal­tungsrechts, ins­beson­dere dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit, vere­in­bar sein […] (E. 3.3.).

Vor dem Hin­ter­grund des Gesagten könne die polizeiliche Gen­er­alk­lausel nicht herange­zo­gen wer­den, um eine generelle Bewil­li­gungspflicht für bes­timmte Ver­samm­lun­gen auf pri­vatem Grund, welche die öffentliche Ord­nung und Sicher­heit poten­tiell ern­sthaft bedro­ht­en, einzuführen, denn eine solche The­matik sei ein­er geset­zlichen Regelung zugänglich und den Freiburg­er Behör­den bekan­nt gewe­sen. Hinge­gen sei es gestützt auf die polizeiliche Gen­er­alk­lausel möglich, eine Ver­samm­lung in einem konkreten Fall zu ver­bi­eten, wenn von ihrer Durch­führung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ord­nung und Sicher­heit, für Leib und Leben der Teil­nehmer oder Drit­ter aus­ge­he. Obwohl seit dem Aufkom­men des “Islamis­chen Staates” und der gren­züber­schre­i­t­en­den Ausübung von Ter­ror auch für die Schweiz von ein­er erhöht­en Gefährdung aus­ge­gan­gen wer­den müsse, seien keine konkreten Hin­weise dafür ersichtlich, dass der Kan­ton Freiburg davon beson­ders betrof­fen wäre. Sodann sei auch nicht ersichtlich, dass vor der Durch­führung der ver­bote­nen Ver­samm­lung eine unmit­tel­bare Gefahr für die öffentliche Ord­nung aus­ge­gan­gen wäre. Das durch den Ober­amt­mann aus­ge­sproch­ene Ver­samm­lungsver­bot ist laut BGer deshalb unver­hält­nis­mäs­sig und die Jahresver­samm­lung 2014 des IZRS ist zu Unrecht ver­boten worden.