Im Urteil vom 28. Oktober 2015 befasste sich das BGer mit der Durchführung der Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS). Im Juni 2014 ersuchte Nicolas Blancho, Präsident des IZRS, den Oberamtmann des Saanebezirks um eine Bewilligung (Patent K), um die Jahreskonferenz 2014 unter dem Motto “Hijra — Beginn einer Revolution” durchzuführen. Der Oberamtmann kam zum Schluss, dass an der Veranstaltung Getränke und Speisen gegen Entgelt abgegeben würden, weshalb eine temporäre Bewilligung (Patent K) notwendig sei, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung aber nicht erfüllt seien. Im Gegensatz zum Kantonsgericht des Kantons Freiburg heisst das BGer die vom IZRS gegen den Entscheid des Oberamtmanns erhobene Beschwerde gut.
Das BGer hält einleitend fest, dass es im vorliegenden Verfahren einzig darum gehe, unter welchen Voraussetzungen es mit der Versammlungsfreiheit (Art. 24 KV [Verfassung des Kantons Freiburg, SGF 10.1], Art. 22 BV, Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II) vereinbar ist, eine zwar publikumsoffene, aber von Privaten auf privatem Grund bzw. in dafür privatrechtlich angemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung zu verbieten.
Gemäss Auffassung des BGer könne die Versammlungsfreiheit nicht gestützt auf das ÖGG (Gesetz über die öffentlichen Gaststätten, SGF 952.1) eingeschränkt werden, denn die im ÖGG normierte gastwirtschaftliche Bewilligungspflicht knüpfe einzig an die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zur Konsumation an Ort und Stelle an. Zur Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel führt das BGer folgendes aus:
Die polizeiliche Generalklausel kann nach Art. 36 Abs. 1 BV eine fehlende gesetzliche Grundlage ersetzen und — selbst schwerwiegende — Eingriffe in Grundrechte legitimieren, wenn und soweit die öffentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter des Staates oder Privater gegen schwere und zeitlich unmittelbar drohende Gefahren zu schützen sind, die unter den konkreten Umständen nicht anders abgewendet werden können als mit gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Mitteln; diese müssen allerdings mit den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, vereinbar sein […] (E. 3.3.).
Vor dem Hintergrund des Gesagten könne die polizeiliche Generalklausel nicht herangezogen werden, um eine generelle Bewilligungspflicht für bestimmte Versammlungen auf privatem Grund, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit potentiell ernsthaft bedrohten, einzuführen, denn eine solche Thematik sei einer gesetzlichen Regelung zugänglich und den Freiburger Behörden bekannt gewesen. Hingegen sei es gestützt auf die polizeiliche Generalklausel möglich, eine Versammlung in einem konkreten Fall zu verbieten, wenn von ihrer Durchführung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, für Leib und Leben der Teilnehmer oder Dritter ausgehe. Obwohl seit dem Aufkommen des “Islamischen Staates” und der grenzüberschreitenden Ausübung von Terror auch für die Schweiz von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden müsse, seien keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass der Kanton Freiburg davon besonders betroffen wäre. Sodann sei auch nicht ersichtlich, dass vor der Durchführung der verbotenen Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen wäre. Das durch den Oberamtmann ausgesprochene Versammlungsverbot ist laut BGer deshalb unverhältnismässig und die Jahresversammlung 2014 des IZRS ist zu Unrecht verboten worden.