Gemäss BGE 2C_882/2014 vom 13. April 2015 unterliegen die von der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) jährlich erhobenen Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer-Pflicht. Der betreffenden Gebühr steht gemäss BGer keine Gegenleistung im Sinne des MWSt-Gesetzes (MWStG; SR 641.20) gegenüber. In Ermangelung eines synallagmatischen Leistungsaustausches und entgegen dem Wortlaut der Verordnung zum MWStG (Art. 14 Ziff. 1 MWStV; SR 640.201) darf die Billag deshalb per Urteilsdatum keine 2,5% MWSt (rund 11 Franken pro Jahr und Haushalt) mehr auf den Empfangsgebühren erheben. Bei rund 3 Mio. zahlungspflichtigen Haushalten und Unternehmen bewirkt dieses Urteil beim Bund jährliche Mindereinnahmen von geschätzt rund 30 Mio. Franken (eingenommene Gebühren für 2014 gem. BAKOM: 1.321 Mrd ohne MWSt) .
Das Bundesgericht hatte die Sache im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, welche eine gebührenpflichtige Privatperson gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergriffen hatte, zu entscheiden. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt war eine Verfügung der Billag betreffend zweier Jahresrechnungen gewesen. Letztere hatte der spätere Beschwerdeführer nur exklusive MWSt bezahlt. Dies mit der Begründung, die Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang seien infolge hoheitlicher Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit (s. Art. 18 Abs. 2 lit. l MWStG; sinngemäss gleich: Art. 23 Abs. 1 Satz 2 aMWStG; AS 2000 1300).
Die Billag berief sich auf die Verordnungsregelung des Bundesrates, welche vorsehe, die Empfangsgebühren inklusive dem aktuell gültigen MWSt-Satz (2,5%) zu fakturieren (s.u.a. Art.14 Ziff. 1 MWStV).
Demgegenüber hielt das Bundesgericht hielt fest, dass
- Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen prinzipiell dem unternehmerischen und nicht dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen seien (Art. 14 Ziff. 1 MWStV; E. 3.2.);
- charakteristisch für die MWSt-Pflicht gem. ständiger Rechtsprechung der Austausch von Leistungen („innere wirtschaftliche Verknüpfung“) sei (E. 3.3.);
- die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch den Staat gegen Gebühr ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis nicht ausschliesse, solange diese Tätigkeit nicht hoheitlich sei (E. 3.4.);
- die Versorgung der Öffentlichkeit mit Radio-und Fernsehprogrammen (‘Service Public‘) keine hoheitliche Aufgabe sei und auch von Privaten erbracht werde könne (E. 6.1.);
- vorliegend jedoch keine Rechtsbeziehung zwischen den Programmveranstaltern und den Gebührenpflichtigen bestehe (E.5. und 6.2.);
- im übrigen das Recht auf Empfang von Radio-und Fernsehsendungen von Verfassungs (Art. 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK, SR 0.101) und von Gesetzes (Art. 66 RTVG, SR 784.440) wegen jedermann freistehe (E. 6.3.6. ff.);
- die Empfangsgebühr somit auch nicht als Entgelt für die Einräumung eines Rechts auf Empfang im Sinne von Art. 3 lit. e MWStG zu betrachten sei (E. 6.4.2.);
- die Empfangsgebühr auch nicht die Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Leistung sei (Bund nehme in diesem Kontext nur regulatorische, hoheitliche Aufgaben wahr; E. 6.5.);
- letztlich kein Leistungsaustauschverhältnis zwischen Radio und TV-Produzenten einerseits und Schuldnern der Empfangsgebühr andererseits bestehe (E. 6.6.);
- die Empfangsgebühr deshalb eine hoheitlich erhobene Abgabe darstelle (E. 6.7.);
- die MWStVO keine Steuerpflicht festsetzen könne, wo von Gesetzes wegen keine bestehe (E.6.8.).
Das Bundesgericht qualifizierte die Empfangsgebühr schliesslich weder als Realabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung […]. Sie ist eine hoheitlich erhobene Abgabe, die der Bund erhebt, um damit gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die SRG [heute: SRF, Anm. Verf.], unterstützen zu können. Damit ist sie eher als eine Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren. […] Sie ist etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe: […] (E. 6.7.).
Auf den Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers betreffend seiner seit 2007 bereits bezahlter MWSt-Beträge trat das BGer nicht ein, mit der Begründung, diese Frage hätte zunächst von den Vorinstanzen beurteilt werden müssen (was offenbar unterblieben war, E. 1.2.).
Das BGer befasste sich im Rahmen seiner Ausführungen ausführlich mit der Geschichte der Empfangsgebühren und ihrer steuerrechtlichen Qualifikation im Wandel der Zeit (E.6.3.2.–6.4.) sowie auch mit der Rechtsbeziehung zwischen Bund und Programmveranstaltern (E.6.6.).
Die Billag hat bereits angekündigt, ihre Gebühren ab Mai 2015 entsprechend anzupassen (s. NZZ online, 29.4.2015). Im übrigen siehe auch Urteilsbesprechung NZZ vom 30. April 2015, S. 9 (NZZ online vom 29. April 2015).