BR: Abschaffung der Befristung von Bundeskompetenzen betreffend DBSt und MWSt | Vernehmlassung bis 14. Okt. 2015

Das seit dem 2.Weltkrieg jew­eils fort­ge­führte — let­zt­mals bis 2020 – gel­tende Prinzip der Befris­tung für die Bun­deskom­pe­ten­zen zur Erhe­bung von direk­ten Steuern (DBSt) und ein­er Mehrw­ert­s­teuer (MWST; vor dem 1.1.1995 WUSt) soll aufge­hoben wer­den. Der Bun­desrat hat am 24. Juni 2015 einen entsprechen­den ver­fas­sungsän­dern­den Bun­des­beschluss über die neue Finan­zord­nung 2021 (NFO 21) in die Vernehm­las­sung geschickt, welche am 14.Oktober 2015 endet.

Damit soll der Bund diese für den Bun­de­shaushalt wichtig­sten zwei Steuer­arten unbe­fris­tet erheben dür­fen. Es han­delt sich um eine for­male Bere­ini­gung zur Festschrei­bung des Sta­tus Quo ohne fiskalis­che oder volk­swirtschaftliche Kon­se­quen­zen. Aus dem Erläutern­den Bericht: 

Ohne eine Änderung der BV kön­nen die DBST und MWST ab 2021 nicht mehr erhoben wer­den. Die NFO 2021 set­zt sich für die Fort­führung des steuer­poli­tis­chen Sta­tus quo ein und bein­hal­tet lediglich die Aufhe­bung der Befris­tung bei der MWST und DBST sowie die Nach­führung der BV. Die Nach­führung der BV erlaubt es, hin­fäl­lige Über­gangs­bes­tim­mungen zu stre­ichen. Mit der Aufhe­bung der Befris­tung bei der MWST und DBST erhält der Bund die Befug­nis, bei­de Steuern ab 2021 per­ma­nent erheben zu dür­fen. Ein Umbau des Steuer­sys­tems wird mit dieser Vor­lage nicht bezweckt. 

Das­selbe Anliegen war vom BR let­zt­mals im Rah­men der NFO 2007 vorge­bracht, aber im März 2004 vom Par­la­ment abgelehnt wor­den, was zur aktuell gel­tenden Befris­tung bis Ende 2020 führte. Zu den Argu­menten ‚Pro vs. Con­tra Aufhe­bung‘ der Befris­tungslö­sung siehe Ziff. 1.3 des Berichts.

Dieser Par­a­dig­men­wech­sel kann durch blosse Stre­ichung zweier Über­gangs­bes­tim­mungen  der Bun­desver­fas­sung (BV, SR 101) errre­icht wer­den: Art. 196, Ziff. 13 BV (betr. DBSt), Artikel 196, Ziff. 14 Abs. 1 BV (betr. MWSt).

Im Zuge dieser NFO 21 soll zudem noch Art. 196 Zif­fer 15 BV gestrichen wer­den, weil diese Bes­tim­mung mit Inkraft­treten des Bier­s­teuerge­set­zes vom 6. Okto­ber 2006 (BStG, SR 641.411) am 1. Juli 2007 hin­fäl­lig gewor­den ist.

For­mal haben diese Änderun­gen mit­tels Bun­des­beschluss zu erfol­gen (Art. 23 des Par­la­ments­ge­set­zes vom 13. Dezem­ber 2002; SR 171.10), welch­er dem oblig­a­torischen Ref­er­en­dum von Volk und Stän­den unter­liegt (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV).