Das seit dem 2.Weltkrieg jeweils fortgeführte — letztmals bis 2020 – geltende Prinzip der Befristung für die Bundeskompetenzen zur Erhebung von direkten Steuern (DBSt) und einer Mehrwertsteuer (MWST; vor dem 1.1.1995 WUSt) soll aufgehoben werden. Der Bundesrat hat am 24. Juni 2015 einen entsprechenden verfassungsändernden Bundesbeschluss über die neue Finanzordnung 2021 (NFO 21) in die Vernehmlassung geschickt, welche am 14.Oktober 2015 endet.
Damit soll der Bund diese für den Bundeshaushalt wichtigsten zwei Steuerarten unbefristet erheben dürfen. Es handelt sich um eine formale Bereinigung zur Festschreibung des Status Quo ohne fiskalische oder volkswirtschaftliche Konsequenzen. Aus dem Erläuternden Bericht:
Ohne eine Änderung der BV können die DBST und MWST ab 2021 nicht mehr erhoben werden. Die NFO 2021 setzt sich für die Fortführung des steuerpolitischen Status quo ein und beinhaltet lediglich die Aufhebung der Befristung bei der MWST und DBST sowie die Nachführung der BV. Die Nachführung der BV erlaubt es, hinfällige Übergangsbestimmungen zu streichen. Mit der Aufhebung der Befristung bei der MWST und DBST erhält der Bund die Befugnis, beide Steuern ab 2021 permanent erheben zu dürfen. Ein Umbau des Steuersystems wird mit dieser Vorlage nicht bezweckt.
Dasselbe Anliegen war vom BR letztmals im Rahmen der NFO 2007 vorgebracht, aber im März 2004 vom Parlament abgelehnt worden, was zur aktuell geltenden Befristung bis Ende 2020 führte. Zu den Argumenten ‚Pro vs. Contra Aufhebung‘ der Befristungslösung siehe Ziff. 1.3 des Berichts.
Dieser Paradigmenwechsel kann durch blosse Streichung zweier Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (BV, SR 101) errreicht werden: Art. 196, Ziff. 13 BV (betr. DBSt), Artikel 196, Ziff. 14 Abs. 1 BV (betr. MWSt).
Im Zuge dieser NFO 21 soll zudem noch Art. 196 Ziffer 15 BV gestrichen werden, weil diese Bestimmung mit Inkrafttreten des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 2006 (BStG, SR 641.411) am 1. Juli 2007 hinfällig geworden ist.
Formal haben diese Änderungen mittels Bundesbeschluss zu erfolgen (Art. 23 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002; SR 171.10), welcher dem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen unterliegt (Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV).