Im Urteil vom 18. Januar 2016 hatte das BGer eine Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) zu beurteilen. Der VgT wollte in der Gemeinde Regensdorf eine halbstündige Tierschutzkundgebung mit sieben Teilnehmern abhalten, wobei der Verkehr nicht hätte beeinträchtigt werden sollen. Nachdem sich der VgT weigerte, den Grund für die geplante Kundgebung mitzuteilen, lehnte der Sicherheitsvorstand des Gemeinderats Regensdorf das Bewilligungsgesuch ab. Den negativen Entscheid zog der VgT bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Das BGer prüft insbesondere, ob die Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV), deren gesetzliche Grundlage in der Polizeiverordnung der Gemeinde Regensdorf und im Gemeindegesetz des Kantons Zürich (GG, LS 131.1) zu finden ist, verhältnismässig ist:
Aus den Angaben im Bewilligungsgesuch war ersichtlich, dass es sich bei der geplanten Kundgebung um eine kurze Versammlung von wenigen Personen in einem Wohnquartier gehandelt hätte, von der jedenfalls kein hohes Sicherheitsrisiko ausgegangen wäre und die den Verkehr nicht hätte behindern sollen. Aufgrund der Informationen, über welche die Bewilligungsbehörde verfügte, stand nicht in Frage, dass eine sicherere Durchführung der Kundgebung ohne grossen Aufwand seitens der Behörden möglich gewesen wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer Störaktionen von Drittpersonen nicht ausschloss (E. 2.3.3.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass die Angaben zur Thematik der Kundgebung im Gesuch ausreichend gewesen seien, zumal der VgT deklariert habe, dass es sich um eine Tierschutzkundgebung handle. Vor diesem Hintergrund sei die Verweigerung der Bewilligung unverhältnismässig und mit Art. 36 Abs. 3 BV nicht zu vereinbaren.