Im Urteil vom 18. Oktober 2016 nimmt das BGer Stellung zum Gesuch des Vereins “al Huda” zur Führung einer Privatschule mit Kindergartenstufe in Volketswil. Nachdem das Volksschulamt des Kantons Zürich das Gesuch abwies, gelangte der Verein “al Huda” bis vor BGer, welches die Beschwerde ebenfalls abweist.
Das BGer legt zuerst ausführlich den bildungsrechtlichen Rahmen des Bundes und des Kantons Zürich dar (E. 3.1. — 3.5.) und befasst sich anschliessend mit der Rüge des Vereins “al Huda”, wonach der Entscheid des Volksschulamts des Kantons Zürich das Recht auf Gründung und Organisation privater Bildungsstätten (Art. 15 Verfassung des Kantons Zürich; Ordnungsnummer 101) verletze. Dabei sei — so das BGer — die Auffassung der kantonalen Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Diese haben insbesondere festgehalten, dass die mit dem Unterricht betrauten Personen nicht über einen anerkannten pädagogischen Ausweis verfügen und ein auf Arabisch- und Koranunterricht entfallender Anteil von 25% des Stellenetats die Erreichung der Bildungsziele der Volksschule und des Lernplans gefährden. Insgesamt bietet das Kindergartenkonzept des Vereins “al Huda” laut kantonalen Vorinstanzen keine Gewähr dafür, dass die zu unterrichtenden Kinder in einer mit der Volksschule vergleichbaren Weise im ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung gefördert werden.
Zur Rüge des Vereins “al Huda”, wonach der Entscheid des Volksschulamts des Kantons Zürich die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV und Art. 9 EMRK) verletze, hält das BGer fest, dass eine dem verfassungsmässigen Neutralitätsgebot widersprechende Auslegung des Volksschulgesetzes (VSG; Ordnungsnummer 412.100) nicht ersichtlich sei. Die Verweigerung der Bewilligung sei nicht aufgrund der konkreten Glaubensrichtung des Vereins “al Huda” erfolgt, sondern weil dieser nicht habe nachweisen können, dass er die — konfessionell neutral gehaltenen — Voraussetzungen zur Führung einer Privatschule erfüllt und die religiöse Schwerpunktsetzung von ihrem Gewicht her mit den anderen, ebenfalls konfessionell neutralen Bildungszielen nicht vereinbar sei.
Schliesslich erkennt das BGer auch keine unzulässige Identifizierung des Kantons Zürich mit dem Christentum und weist deshalb die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) ab.