Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 22. Juni 2016 äusserte sich das BGer zu einer auf den Versand alkoholischer Getränke erhobenen Abgabe. Die im Kanton Waadt domizilierte X. AG vertreibt alkoholische Getränke, weshalb ihre Tätigkeit durch die Behörden einer Bewilligungspflicht unterstellt wurde. Die Bewilligungspflicht stützt sich auf das LADB/VD (loi sur les auberges et les débits de boissons; RSV 935.31) und hat zur Folge, dass die X. AG eine Abgabe auf die verkauften Getränke entrichten muss. Nachdem das Kantonsgericht des Kantons Waadt eine Beschwerde der X. AG abwies, gelangte die Aktiengesellschaft an das BGer, welches das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Die X. AG macht zunächst eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 1 BV normierten Gesetzmässigkeitsprinzips geltend, da ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht vom Anwendungsbereich des LADB/VD umfasst würden. Das BGer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Versandhandel alkoholischer Getränke unter den Anwendungsbereich des LADB/VD falle. Durch das LADB/VD solle der exzessive Konsum alkoholischer Getränke unterbunden werden, wobei der Versand alkoholischer Getränke einen derartigen Konsum gerade fördere.
Sodann bringt die X. AG vor, dass die mit der Bewilligung verbundene Abgabepflicht gegen die in Art. 127 BV festgehaltenen steuerrechtlichen Prinzipien verstosse. Das BGer hält fest, dass es sich bei der Abgabe auf alkoholischen Getränken um eine sogenannte Kostenanlastungssteuer (“impôt d’attribution des coûts”) handle. Da die X. AG die mögliche Verletzung von Art. 127 BV vor den Schranken der Vorinstanz aber nicht gerügt hat, sei zuerst zu prüfen, ob die Rüge vom BGer überhaupt zu behandeln sei. Das BGer kommt zum Schluss, dass eine geltend gemachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte dann überprüft werden müsse, wenn der Beschwerdeführer die Rüge vor BGer zum ersten Mal vorbringe und die Vorinstanz über eine volle Überprüfungsbefugnis verfüge sowie das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Ausgenommen seien prozessrechtliche Rügen (Bsp.: Verletzung des rechtlichen Gehörs), welche der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz hätte platzieren können.
Im vorliegenden Fall überprüft das BGer die von der X. AG vorgebrachte Rüge, hält aber fest, dass die Abgabe nicht gegen Art. 127 BV verstosse. Mit dem LADB/VD sei eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinne vorhanden, welche das Steuerobjekt und ‑subjekt nenne. Sodann könne dem Gesetz die Berechnungsgrundlage für die Kostenanlastungssteuer entnommen werden. Im Übrigen sei eine vergleichbare Frage bereits im Urteil des BGer vom 10. Juli 2009 behandelt worden. Dieses Urteil könne auch für den vorliegenden Sachverhalt Gültigkeit beanspruchen.