Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 3. Februar 2017 nahm das BGer Stellung zur Frage, ob die Produkte “Martini Rosso aromatised wine based drink” und “Martini Bianco aromatised wine based drink” dem Alkoholgesetz (AlkG; SR 680) unterstehen und damit bei einer Einfuhr zum regulären Ansatz von CHF 29.– pro Liter reinen Alkohols fiskalisch zu belasten sind. Vor BGer beantragte die Bacardi-Martini (Schweiz) AG, dass die beiden Getränke von der Besteuerung gemäss AlkG zu befreien seien. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Die Bacardi-Martini (Schweiz) AG stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich bei den Produkten “Martini Rosso aromatised wine based drink” und “Martini Bianco aromatised wine based drink” um aromatisierte weinhaltige Getränke handle, welche keine gebrannten Wasser sondern vielmehr ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse seien. Als solche unterstünden sie nicht den Bestimmungen des AlkG.
Das BGer teilt die Auffassung der Bacardi-Martini (Schweiz) AG nicht. Mit Verweis auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten “Production Process Notes” hält es vielmehr fest, dass der vorhandene Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch Vergärung entstanden, sondern zur Hälfte mittels technischer Manipulation angereichert worden sei und es sich deshalb um gebrannte Wasser handle.
In einem weiteren Schritt prüft das BGer, ob es in Bezug auf die beiden Getränke beim Regelsteuersatz von CHF 29.– pro Liter reinen Alkohols bleibt (Art. 29 Alkoholverordnung [AlkV; SR 680.11]), oder ob ein davon abweichender Satz Anwendung findet. Fraglich ist insbesondere, ob es sich bei den beiden Getränken um Wermutwein oder anderen Wein aus frischen Weintrauben im Sinne von Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG handelt, was eine Steuererleichterung von 50 % zur Folge hätte.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (SR 817.022.110) hält das BGer fest, dass die beiden Getränke “Martini Rosso aromatised wine based drink” und “Martini Bianco aromatised wine based drink” nicht unter Art. 23bis Abs. 2 lit. c AlkG subsumiert werden könnten, da den beiden streitbetroffenen Getränken gebrannte Wasser beigegeben worden seien. Anwendbar sei deshalb der Regelsteuersatz von CHF 29.– pro Liter reinen Alkohols.
Schliesslich macht das BGer darauf aufmerksam, dass es sich bei den beiden Getränke um “Alcopops” handeln könnte, welche einer um 300 % erhöhten Steuer unterliegen. Indessen sieht das BGer von einer vertieften Prüfung dieser Frage ab, da es nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]).