Das BVerwGer schützt das Verbot der Werbeaussage “Eintritt & Konsumation je 5 CHF” mit dem Zusatz “(auf) fast alle Getränke” gestützt auf AlkG 42b. In diesem Slogan liege ein unzulässiges Versprechen einer Vergünstigung für gebrannte Wasser. Sollte der Einheitspreis nicht für gebrannte Wasser gelten, hätte der Slogan entsprechend präzisiert werden müssen.