Die Apotheke “zur Rose”, Steckborn TG, ist im Besitz einer Bewilligung des Regierungsrates TG zum Versand von Medikamenten. Sie schlug Genfer Ärzten vor, zusammenzuarbeiten, wobei der Arzt auf elektronischem Weg Bestellungen an die Apotheke übermittelt hätte; die Apotheke hätte die Medikamente unverzüglich an den Arzt oder den Patienten versandt. Dem Arzt wären gewisse Beträge zurückerstattet worden.
Nachdem sich einige Ärzte an die Direction générale de la santé in Genf gewandt hatten, verbot diese der Apotheke die Weiterführung ihres Konzepts. Das VerwGer GE hob diese Verfügung auf.
Auf die Einwände im Zusammenhang mit HMG 33 (Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile) konnte das BGer mangels Beschwerdelegitimation nicht eintreten. Selbst wenn ein Eintreten möglich gewesen wäre: Die Vorinstanz ging zurecht davon aus, dass nur Swissmedic (nicht die kantonalen Behörden) zur Prüfung des Konzepts der Apotheke auf seine Vereinbarkeit mit HMG 33 zuständig wäre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte daher abgewiesen werden müssen.
Der Einwand, das Konzept verletzte die freie Arztwahl (KVG 41 I) drang ebenfalls nicht durch. Diese Bestimmung betrifft nur das Verhältnis zwischen Patient und Leistungserbringer. Möchte ein Arzt mit der Apotheke auf die genannte Weise zusammenarbeiten, ist er verpflichtet, den Patienten über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren; der Patient kann dann frei entscheiden, woher er seine Medikamente beziehen will.