2P.169/2006: Versandhandel der Apotheke “zur Rose”

Die Apotheke “zur Rose”, Steck­born TG, ist im Besitz ein­er Bewil­li­gung des Regierungsrates TG zum Ver­sand von Medika­menten. Sie schlug Gen­fer Ärzten vor, zusam­men­zuar­beit­en, wobei der Arzt auf elek­tro­n­is­chem Weg Bestel­lun­gen an die Apotheke über­mit­telt hätte; die Apotheke hätte die Medika­mente unverzüglich an den Arzt oder den Patien­ten ver­sandt. Dem Arzt wären gewisse Beträge zurück­er­stat­tet wor­den.
Nach­dem sich einige Ärzte an die Direc­tion générale de la san­té in Genf gewandt hat­ten, ver­bot diese der Apotheke die Weit­er­führung ihres Konzepts. Das Ver­wGer GE hob diese Ver­fü­gung auf. 

Auf die Ein­wände im Zusam­men­hang mit HMG 33 (Ver­sprechen und Annehmen geld­w­ert­er Vorteile) kon­nte das BGer man­gels Beschw­erdele­git­i­ma­tion nicht ein­treten. Selb­st wenn ein Ein­treten möglich gewe­sen wäre: Die Vorin­stanz ging zurecht davon aus, dass nur Swissmedic (nicht die kan­tonalen Behör­den) zur Prü­fung des Konzepts der Apotheke auf seine Vere­in­barkeit mit HMG 33 zuständig wäre. Die Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde hätte daher abgewiesen wer­den müssen.

Der Ein­wand, das Konzept ver­let­zte die freie Arzt­wahl (KVG 41 I) drang eben­falls nicht durch. Diese Bes­tim­mung bet­rifft nur das Ver­hält­nis zwis­chen Patient und Leis­tungser­bringer. Möchte ein Arzt mit der Apotheke auf die genan­nte Weise zusam­me­nar­beit­en, ist er verpflichtet, den Patien­ten über die ver­schiede­nen Möglichkeit­en zu informieren; der Patient kann dann frei entschei­den, woher er seine Medika­mente beziehen will.