Dazu erwog das Bundesgericht das Folgende:
“5.2.1. Es obliegt dem Arzt zu beweisen, dass er den Patienten ausreichend aufgeklärt hat und dieser in den Eingriff eingewilligt hat. Liegt keine solche Einwilligung vor, kann sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung berufen. Die Beweislast liegt auch hier beim Arzt, wobei der Patient mitwirken muss, indem er glaubhaft macht oder wenigstens die persönlichen Gründe anführt, warum er sich der Operation widersetzt hätte, insbesondere wenn er die Risiken gekannt hätte. Grundsätzlich darf nicht von einer hypothetischen Einwilligung ausgegangen werden, wenn Art und Schwere des Risikos eine erhöhte Informationspflicht geboten hätten, welcher der Arzt nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall ist es in der Tat denkbar, dass sich der Patient, hätte er die umfassende Information erhalten, in Bezug auf die zu treffende Entscheidung in einem echten Konflikt befunden und eine Überlegungszeit verlangt hätte. Nach der Rechtsprechung darf nicht auf ein abstraktes Modell des “vernünftigen Patienten” abgestellt werden, sondern auf die persönliche und konkrete Situation des Patienten, um den es geht. Nur wenn der Patient keine persönlichen Gründe geltend macht, die ihn zur Ablehnung der vorgeschlagenen Operation geführt hätten, ist nach objektivem Massstab auf die Frage abzustellen, ob die Ablehnung des Eingriffs vom Standpunkt eines vernünftigen Patienten aus verständlich wäre […].
5.2.2. […] Beruft sich der Arzt auf eine hypothetische Einwilligung, muss der Patient wie dargelegt […] mitwirken, indem er glaubhaft macht oder wenigstens die persönlichen Gründe anführt, warum er sich der Operation widersetzt hätte, wenn er die Risiken gekannt hätte. Vorliegend kann den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin solche Gründe angeführt hätte; ja es ergibt sich nicht einmal, dass sie überhaupt behauptet hätte, sie hätte die Operation nicht durchführen lassen. […] Hätte die Vorinstanz die Rechtsfrage richtig gestellt, hätte sie […] bejahen müssen, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einer Operation zugestimmt hätte auch bei einer Aufklärung über die […]Risiken. […]”