Im Verlaufe des Geburtsvorgangs nahm der beklagte Arzt bei der Klägerin einen Dammschnitt vor und beendete die Geburt mittels Saugglocke. Es kam zu einem Dammriss, der vom Beklagten unmittelbar nach der Geburt genäht wurde. Die Klägerin warf dem Arzt nachher vor, er habe durch unsorgfältige Vorgehensweise während und nach der Geburt bei ihr einen Riss des Schliessmuskels im Anus und dadurch eine bleibende Stuhlinkontinenz verursacht.
Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage teilweise gut. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil, worauf der Beklagte Beschwerde ans Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Klage ab (Urteil 4A_137/2015 vom 19. August 2015).
Vor Bundesgericht war unter anderem umstritten, ob der Arzt verpflichtet gewesen wäre, eine Rektaluntersuchung nach der Geburt zu dokumentieren. Da keine Rektaluntersuchung in den ärztlichen Akten dokumentiert war, ging das Obergericht von einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht aus und nahm an, die Klägerin sei rektal nicht untersucht worden (E. 5).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die ärztliche Dokumentationspflicht als auftragsrechtliche Nebenpflicht gehe nicht über die medizinisch begründete Dokumentationspflicht hinaus (E. 5.2). Massgebend war deshalb, ob die Dokumentation der Rektaluntersuchung im Jahr 1993 aus medizinischen Gründen notwendig und üblich war. Dies war gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall, weshalb der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung wegen unterlassener Rektaluntersuchung nicht erbracht war (E. 5.3, 6.3, 6.3.1).
Weiter hatte das Bundesgericht zu klären, ob die Vorinstanz zu Unrecht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin bejaht hatte. Die Klägerin hatte geltend gemacht, der Beklagte habe die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt (E. 8).
Diesbezüglich hielt das Bundesgericht fest, es obliege dem Arzt zu beweisen, dass er die Patientin ausreichend aufgeklärt und diese in den Eingriff eingewilligt habe. Liege keine solche Einwilligung vor, müsse der Arzt nachweisen, dass die Patientin hypothetisch in den Eingriff eingewilligt hätte. Die Patientin treffe jedoch eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie müsse glaubhaft machen oder wenigstens die persönlichen Gründe anführen, warum sie sich der Operation widersetzt hätte, insbesondere wenn sie die Risiken gekannt hätte (E. 8.1).
Die Klägerin hatte indessen keine spezifischen persönlichen Gründe für eine Verweigerung des Eingriffs geltend gemacht (E. 8.3). Für das Bundesgericht war deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der unbestritten komplikationslosen Schwangerschaft und des langjährigen Arzt-Patientenverhältnisses eine hypothetische Einwilligung der Klägerin annahm (E. 8.4.1).