Die Beschwerdeführerin musste sich zufolge eines Unfalls an der Schulter operieren lassen. Vor dem Eingriff entdeckte ein Arzt, dass die Beschwerdeführerin an einem Carpaltunnelsyndrom (CTS) an beiden Händen litt. Er hielt in seinem Bericht an den erstbehandelnden Arzt fest, dass «man anlässlich der Schulterrevision wahrscheinlich auch noch das CTS rechts angehen [könnte]». Der erstbehandelnde Arzt empfahl dieses Vorgehen als er die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin überwies. Diese erachtete den operativen Eingriff betreffend das CTS ebenfalls als nötig. Die Operation wurde durchgeführt, doch blieb an der operierten Hand eine Dysfunktion zurück. In der Folge machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht vollumfänglich über alternative Behandlungsmöglichkeiten informiert worden.
Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Schadenersatzklage der Beschwerdeführerin ab. Die gegen das Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht Schaffhausen ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_353/2018 vom 01.04.2019).
Das Bundesgericht hatte sich eingehend mit der Frage zu befassen, ob die Beschwerdeführerin hypothetisch mit dem operativen Eingriff an der rechten Hand einverstanden war. Die Beweislast für das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung lag beim Arzt. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch insoweit an der Beweisführung mitzuwirken, als sie glaubhaft zu machen hatte, aus welchen persönlichen Gründen sie sich der Operation widersetzt hätte, falls sie umfassend aufgeklärt worden wäre. Grundsätzlich wird dabei ein subjektiver Massstab angesetzt. Nur wenn im konkreten Fall keine persönliche Gründe gegen den Eingriff vorgebracht werden, ist nach einem objektivem Massstab zu fragen, ob die Ablehnung des Eingriffs vom Standpunkt eines vernünftigen Patienten aus verständlich wäre (E. 2.1).
Das Bundesgericht folgte der Einschätzung der Vorinstanz, dass im vorliegenden Fall eine Operation im Vergleich zu den alternativen Behandlungsmethoden (Kortisoninjektion; Tragen einer Schiene über Nacht) objektiv überlegen war (E. 2.2 und 3). Eine Kortisoninjektion sei keine geeignete Therapieform und das nächtliche Tragen einer Schiene im massgebenden Zeitpunkt erschien nicht mehr erfolgversprechend (E. 3.1).
Gemäss Bundesgericht waren nicht die abstrakten Erfolgsaussichten einzelner Behandlungsmethoden zu beurteilen, sondern vielmehr, ob die Beschwerdeführerin auch bei umfassender Aufklärung in die durchgeführte Operation eingewilligt hätte (E. 3.3). Das Bundesgericht stellte fest, dass vertretbare Gründe für den operativen Eingriff bestanden (E. 3.3.3 und 3.3.4). Gemäss einem Parteigutachten war das CTS nicht selbstheilend und intensivierte sich tendenziell mit zunehmendem Alter (E. 3.3.3). Die Operation hätte daher zu einem späteren Zeitpunkt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit trotz alternativer Behandlungen nötig werden können (E. 3.3.4). Folglich durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass eine hypothetische Einwilligung unter diesen Umständen anzunehmen war (E. 3.3.5).