A. klagte gegen ihre Krankentaggeldversicherung auf Zahlung von Taggeldern. Vor Bundesgericht war unter anderem die Beweislastverteilung bezüglich des Erwerbsausfalls umstritten, wenn die versicherte Person während der Arbeitslosigkeit erkrankt (Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3).
Das Bundesgericht präzisierte in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung bezüglich der Vermutung, wonach anzunehmen ist, dass die versicherte Person, welche während der Arbeitslosigkeit erkrankt, auch ohne Krankheit weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (E. 3.2.1 und 3.2.2). Das Bundesgericht gelangte zu folgendem Resultat (E. 3.2.3):
“Die Rechtsprechung ist daher wie folgt zu präzisieren: Beansprucht eine
arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung hat, Krankentaggelder, so obliegt ihr der
Beweis eines Erwerbsausfalls. Die versicherte Person hat mithin eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne
Krankheit eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich,
wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erkrankung bereits arbeitslos war. War die
versicherte Person im Zeitpunkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos,
so profitiert sie von der tatsächlichen Vermutung, dass sie ohne
Krankheit erwerbstätig wäre; die Versicherung kann diesbezüglich den
Gegenbeweis antreten, der sich gegen die Vermutungsbasis oder die
Vermutungsfolge richten kann.”