Ein ehemaliger Kellner löste sein Arbeitsverhältnis nach Eintritt einer schweren Krankheit auf, da er die vorher nebenberuflich ausgeübte Beratungs- und Konfliktlösungstätigkeit im Partnerbereich zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausweiten wollte. Kurz nachdem er bei der Pensionskasse die Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangt hatte, schied er freiwillig aus dem Leben. Sein Bruder (als Universalerbe eingesetzt) ersuchte die Pensionskasse um Überweisung der Freizügigkeitsleistung, was diese ablehnte. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt habe, sei während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Der damit eingetretene Vorsorgefall «Tod» schliesse den Freizügigkeitsfall aus.
Das BGer stellt fest, dass der Vorsorgefall “Tod” frühestens (!) mit dem Tod eintritt, also nicht bereits mit dem Eintritt einer Arbeitsfähigkeit durch das Leiden, das zum Tod geführt hat.
Es ist zwar möglich, dem Tode eine Periode der Arbeitsunfähigkeit vorangeht, während welcher der Versicherte entlassen wird und dadurch den Versicherungsschutz verliert. Nach BVG 18 a muss der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert gewesen sein.
“Damit wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Eintritt des Vorsorgefalles auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorverlegt, sondern vielmehr der Versicherungsschutz für den Fall geregelt, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert ist.” (…) … der Vorsorgefall «Invalidität» nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt.”
Da dies hier noch nicht der Fall gewesen war und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr versichert war, war noch kein Vorsorgefall eingetreten, so dass die Auszahlung möglich blieb.