9C_249/2007: Sachl. und zeitl. Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit u. späterer Invalidität (berV), Änderung der Rsp. (amtl. Publ.)

Strit­tig war hier die Leis­tungspflicht der (oblig­a­torischen) beru­flichen Vor­sorge für Invali­den­renten zugun­sten eines Ver­sicherten. Dieser Anspruch set­zt u.a. einen engen sach­lichen und zeitlichen Zusam­men­hang zwis­chen der während der Dauer des Vor­sorgev­er­hält­niss­es (ein­schliesslich der Nachdeck­ungs­frist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande­nen Arbeit­sun­fähigkeit und
der allen­falls erst später einge­trete­nen Inva­lid­ität voraus. 

Der enge zeitliche Zusam­men­hang wird unter­brochen, wenn der Ver­sicherte seine Arbeits­fähigkeit während ein­er bes­timmten Zeit wieder­erlangt hat oder bei Wieder­her­stel­lung der Erwerb­s­fähigkeit. Diese For­mulierun­gen in der früheren Recht­sprechung des BGers sind unklar: Der Begriff der Arbeits­fähigkeit kann sich auf die anges­tammte, eine gle­ichgeart­ete oder auf jede andere, allen­falls nach Eingliederungs­mass­nah­men beru­flich­er Art zumut­bare Tätigkeit beziehen. Nach ein­er Analyse sein­er Recht­sprechung kommt das BGer zum Schluss, 

dass für den Ein­tritt der Arbeit­sun­fähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Ein­busse an funk­tionellem Leis­tungsver­mö­gen im bish­eri­gen Beruf mass­ge­blich ist. Der zeitliche Zusam­men­hang zur später einge­trete­nen Inva­lid­ität als weit­ere Voraus­set­zung für den Anspruch auf Invali­den­leis­tun­gen der dama­li­gen Vor­sorgeein­rich­tung beurteilt sich hinge­gen nach der Arbeit­sun­fähigkeit resp. Arbeits­fähigkeit in ein­er der gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gung angepassten zumut­baren Tätigkeit. Darunter fall­en auch leis­tungsmäs­sig und vom Anforderung­spro­fil her ver­gle­ich­bare Aus­bil­dun­gen. Diese Tätigkeit­en müssen jedoch bezo­gen auf die anges­tammte Tätigkeit die Erzielung eines rente­nauss­chliessenden Einkom­mens erlauben. Soweit ins­beson­dere in den Urteilen B 35/05 vom 9. Novem­ber 2005, B 49/00 vom 7. Jan­u­ar 2003 und B 46/06 vom 29. Jan­u­ar 2007 etwas anderes gesagt wird, kann daran nicht fest­ge­hal­ten werden. ”