5A_228/2009: nicht zwingend Wiederholungsgefahr bei Bestreitung der Widerrechtlichkeit

In einem Urteil im Bere­ich des Per­sön­lichkeitss­chutzes hat das BGer seine Recht­sprechung von BGE 124 III 72 ff. (“ Eine Wieder­hol­ungs­ge­fahr darf in der Regel schon dann angenom­men wer­den, wenn der Beklagte die Wider­rechtlichkeit des bean­stande­ten Ver­hal­tens bestre­it­et, ist doch dann zu ver­muten, dass er es im Ver­trauen auf dessen Recht­mäs­sigkeit weit­er­führen wird”, E. 2.a) präzisiert. 

Der Kläger hat­te ver­langt, es sei Z. u.a. zu ver­bi­eten, ihm zu unter­stellen, er habe einen Auf­tragsmörder auf den eige­nen Brud­er ange­set­zt. Die Vorin­stanz, das OGer LU, hat­te nicht geprüft, ob die vom Unter­las­sungs­begehren erfassten Äusserun­gen als Per­sön­lichkeitsver­let­zung zu qual­i­fizieren seien, weil von vorn­here­in kein Unter­las­sungsanspruch beste­he; es fehle eine ern­sthafte und nahe­liegende Gefahr ein­er Per­sön­lichkeitsver­let­zung. Namentlich dürfe eine solche nicht bere­its deshalb angenom­men wer­den, weil der Verur­sach­er ein­er Ver­let­zung bestre­ite, wider­rechtlich gehan­delt zu haben, denn andern­falls würde diesem fak­tisch die Beru­fung auf Recht­fer­ti­gungs­gründe verwehrt.

Das BGer bestätigt dieses Urteil des OGer:

Ein wesentlich­er Unter­schied zwis­chen jen­em Fall — der nicht eine Per­sön­lichkeitsver­let­zung nach den Art. 28 ff. ZGB, son­dern einen Ver­stoss gegen die Bes­tim­mungen des UWG betrof­fen hat­te — und der vor­liegen­den Stre­it­sache beste­ht darin, dass dort die Beklagte ([…]) sich nicht voll­ständig an das super­pro­vi­sorisch ver­fügte Ausstrahlungsver­bot, das dem dem Urteil zugrunde liegen­den Unter­las­sungs­begehren vor­ange­gan­gen war, gehal­ten […] hat­te […]. Wie die Vorin­stanz hier fes­thält, hat der Beschw­erde­führer nicht gel­tend gemacht, dass der Beschw­erdegeg­n­er sich in der Ver­gan­gen­heit gegenüber der Öffentlichkeit her­ab­min­dernd über ihn geäussert hätte. Dem vom Beschw­erde­führer her­vorge­hobe­nen Umstand, dass der Beschw­erdegeg­n­er die Rechtswidrigkeit seines Han­delns bestre­ite, kommt bei dieser Sach­lage deshalb nicht die gle­iche Bedeu­tung zu wie der zum Teil fehlen­den Ein­sicht der Beklagten in die Rechtswidrigkeit ihrer Medi­enäusserung in dem im angerufe­nen Entscheid beurteil­ten Fall.”

Zudem war Fol­gen­des entscheidend: 

Die vom Oberg­ericht über­nommene, auf einem entsprechen­den Vor­brin­gen des Beschw­erdegeg­n­ers beruhende Ein­schätzung der ersten Instanz, der Beschw­erdegeg­n­er wäre mit den Gegen­stand des Unter­las­sungs­begehrens bilden­den Äusserun­gen schon längst an Dritte gelangt, wenn es ihm darum gegan­gen wäre, den Beschw­erde­führer in der Öffentlichkeit zu diskred­i­tieren, ist nicht zu bean­standen. Der Ein­wand des Beschw­erde­führers, es wäre für den Beschw­erdegeg­n­er ein Leicht­es gewe­sen, (aus­drück­lich) zu erk­lären, dass er den Schritt an die Öffentlichkeit nicht tun werde, ist insofern unbe­helflich, als in der Erk­lärung des Beschw­erdegeg­n­ers, er hätte sich schon längst an die Öffentlichkeit gewen­det, wenn er dies gewollt hätte, die (stillschweigende) Zusage enthal­ten ist, er werde es auch in der Zukun­ft nicht tun”