Vernehmlassung eröffnet zur Lockerung oder Aufhebung von StGB 293 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen)

Der dama­lige NR Josef Lang hat­te 2011 in der par­la­men­tarischen Ini­tia­tive 11.489 ver­langt, Art. 293 StGB aufzuheben. StGB 293 stellt die unberechtigte Veröf­fentlichung amtlich­er geheimer Ver­hand­lun­gen unter Strafe und bedro­ht in erster Lin­ie Journalisten.

Die Mehrheit der Recht­skom­mis­sion des Nation­al­rats (RK‑N) möchte gemäss dem Bericht der RK‑N vom 13. Novem­ber 2014  

[…] [Art. 293 StGB], welche dem Schutz des Mei­n­ungs­bil­dung­sprozess­es der­Be­hör­den dient, beibehal­ten, sie aber mit der Recht­sprechung des Europäis­chen Gericht­shofs für Men­schen­rechte in Ein­klang brin­gen, indem den Gerichts­be­hör­den ermöglicht wird, das Geheimhal­tungsin­ter­esse und die Inter­essen, welche eine Infor­ma­tion der Öffentlichkeit gebi­eten, gegeneinan­der abzuwä­gen.

StGB 293 würde nach dem Vorschlag der Mehrheit wie fol­gt geän­dert (vgl. den Voren­twurf):

1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Ver­hand­lun­gen oder Unter­suchun­gen ein­er Behörde, die durch Gesetz oder durch einen geset­zmäs­si­gen Beschluss der Behörde als geheim erk­lärt wor­den sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Gehil­fen­schaft ist strafbar.
3 Der Richter kann von jeglich­er Strafe abse­hen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheim­nis von geringer Bedeu­tung ist. Die Hand­lung ist nicht straf­bar, wenn der Veröf­fentlichung kein über­wiegen­des öffentlich­es oder pri­vates Inter­esse ent­ge­genge­s­tanden hat.

Die Min­der­heit der RK‑N beantragt dage­gen, StGB 293 ersat­z­los aufzuheben.

Die Frist zur Ein­re­ichung der Stel­lung­nah­men endet am 31. März 2015.