Der damalige NR Josef Lang hatte 2011 in der parlamentarischen Initiative 11.489 verlangt, Art. 293 StGB aufzuheben. StGB 293 stellt die unberechtigte Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen unter Strafe und bedroht in erster Linie Journalisten.
Die Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrats (RK‑N) möchte gemäss dem Bericht der RK‑N vom 13. November 2014
[…] [Art. 293 StGB], welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses derBehörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen.
StGB 293 würde nach dem Vorschlag der Mehrheit wie folgt geändert (vgl. den Vorentwurf):
1 Wer
, ohne dazu berechtigt zu sein,aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.
Die Minderheit der RK‑N beantragt dagegen, StGB 293 ersatzlos aufzuheben.
Die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen endet am 31. März 2015.