Das BGer stellt fest, dass das Zürcherische Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) keinen Anspruch auf die Information vermittelt, wie viele Taggelder drei Handelsrichter in einem bestimmten Verfahren erhalten haben.
Die Beschwerdeführerin war am handelsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt. Die Verwaltungskommission des OGer ZH hatte das Auskunftsgesuch abgewiesen. Der Bekanntgabe stehe sowohl das private Interesse der betroffenen Handelsrichter entgegen (durch eine Bekanntgabe der Anzahl Taggelder würde die Öffentlichkeit erfahren, wie viel Zeit ein Handelsrichter in einen Fall investiert habe) als auch das öffentliche Interesse daran, dass die nebenamtlichen Handelsrichter in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall frei bleiben und sich nicht von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten lassen (vgl. IDG 23 I).
Das BGer schützt diesen Entscheid als nicht willkürlich:
“Es geht […] um die präjudizielle Wirkung der Anerkennung eines Rechts auf Zugang zur umstrittenen Information. Wäre im vorliegenden Fall der Zugang zur Information zu gewähren, wäre er konsequenterweise in jedem andern Fall ebenfalls zu gewähren und würden mit der Bekanntgabe der Anzahl Taggelder die Parteien und letztlich die Öffentlichkeit erfahren, wie viel Zeit ein Richter in einen Fall investiert hat. Das aber liefe darauf hinaus, dass der Richter über die für die Vorbereitung eines Urteils aufgewendete Zeit den Parteien und der Öffentlichkeit Rechenschaft schuldig wäre und entsprechend unter Druck käme. Dadurch würden seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst und die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt.”