Das BGer hat festgehalten, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Zürcher Handelsrichter nach GOG/ZH § 36 III mit KV/ZH 40 I unvereinbar sind. Die Einschränkung, dass als Handelsrichter nur wählbar ist, “wer in einem Unternehmen als Inhaberin oder Inhaber oder in leitender Stellung tätig ist oder während mindestens zehn Jahren eine solche Stellung bekleidet hat”, ist damit (kantons-)verfassungswidrig: KV/ZH 40 I sieht vor, dass in u.a. die obersten kantonalen Gerichte gewählt werden kann, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Die entsprechende Bestimmung wird in der offiziellen Fassung des GOG deshalb als aufgehoben bezeichnet.
Über das Urteil hat u.a. Oliver Kunz berichtet.