1C_415/2010: Wählbarkeitsvoraussetzungen der Zürcher Handelsrichter verfassungswidrig (amtl. Publ.)

Das BGer hat fest­ge­hal­ten, dass die Wählbarkeitsvo­raus­set­zun­gen für Zürcher Han­del­srichter nach GOG/ZH § 36 III mit KV/ZH 40 I unvere­in­bar sind. Die Ein­schränkung, dass als Han­del­srichter nur wählbar ist, “wer in einem Unternehmen als Inhab­erin oder Inhab­er oder in lei­t­en­der Stel­lung tätig ist oder während min­destens zehn Jahren eine solche Stel­lung bek­lei­det hat”, ist damit (kantons-)verfassungswidrig: KV/ZH 40 I sieht vor, dass in u.a. die ober­sten kan­tonalen Gerichte gewählt wer­den kann, wer in kan­tonalen Angele­gen­heit­en stimm­berechtigt ist. Die entsprechende Bes­tim­mung wird in der offiziellen Fas­sung des GOG deshalb als aufge­hoben bezeichnet.

Über das Urteil hat u.a. Oliv­er Kunz berichtet.