Die Klägerin hatte sich in den Räumlichkeiten der Beklagten die Hand in einer Drehtür eingeklemmt. Sie klagte daraufhin freiwillig vor dem HGer ZH (anstatt vor dem ebenfalls zuständigen BezGer ZH) auf eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50’000. Vier Jahre nach Klageeinreichung ersuchte sie die Verwaltungskommission des OGer ZH um Feststellung, dass das HGer ZH “zumindest im Prozess über Klagen von nicht im Handelsregister eingetragenen Personen” kein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSV BV 30 I und EMRK 6 1 sei. Ferner sei festzustellen, dass einer der Handelsrichter befangen und parteiisch sei.
Das Begehren wurde auch vom KassGer abgewiesen (Urteil KassGer, pdf). Das BGer nahm die Beschwerde gegen diesen Entscheid entgegen, aber mangels Feststellungsinteresse nicht als Beschwerde mit Bezug auf das HGer als solches, sondern nur mit Bezug auf das konkrete Verfahren, also in seiner Zusammensetzung aus zwei Berufsrichtern und drei Fachrichtern. Es weist die Beschwerde ab.
Das Vorbringen war vier Jahre nach Klageeinreichung erfolgt und damit verwirkt (Verstoss gegen Treu und Glauben), aber auch in der Sache unbegründet. Die Besetzung der Handelsgerichte mit Fachrichtern verfolge nicht eine paritätische Besetzung mit Vertretern der Interessengruppen beider Parteien, sondern sei allein durch deren Fachkompetenz motiviert. Bei Verfahren zwischen Privaten und Unternehmen komme dies auch der “privaten Seite” zugute. Der mit einer Mehrheit von Fachrichtern besetzte Spruchkörper sei nicht unparteiisch, weil nicht gesagt werden könne, dass diese vornherein die Interessen der einen Partei vertreten. Es bestanden im konkreten Verfahren auch keine Anzeichen für eine Beeinflussung der Fachrichter durch deren Arbeitgeber.
Dass der beteiligte Handelsrichter nicht im Kanton Zürich wohnhaft ist (sondern in SG) (vgl. den Bericht im Tagesanzeiger) und damit die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, könnte zwar ein Grund für eine Anfechtung eines Urteils unter seiner Mitwirkung sein, war aber falsch gerügt worden (keine Anfechtung eines Entscheids, sondern Ausstandsverfahren).