Die Herausgeberin eines online und auf CD verfügbaren Verzeichnisses von Anbietern der Tourismusbranche klagte aus UWG und ZGB 28 gegen den in Deutschland wohnhaften Betreiber einer Internetseite über Adresschwindel. Auf der Website hatte der Beklagte eine Liste des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) mit Unternehmen aufgeführt, gegen welche der DSW im Zusammenhang mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel erwirkt hat; auch die Klägerin ist dort verzeichnet. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab.
Das BGer bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Die auf der Website verwendeten Begriffe wie “Adressbuch-Schwindel”, “Adressbuch Betrüger”, “Adressbuch Maffia”, “Unterschriftenerschleicher”, “Bauernfänger” und “Trickbetrüger” seien im Gesamtzusammenhang zu betrachten; die Ausdrücke seien nicht isoliert und nur nach ihrer strafrechtlichen Bedeutung zu verstehen. Das Bild des Durchschnittslesers, auf das die Vorinstanz abgestellt hatte, ist eine Tatfrage, die verbindlich war.
“Wird aus dem Gesamtzusammenhang klar, dass der Beschwerdegegner die Ausdrücke in einem untechnischen Sinne verwendet, und entsprechen die Vorwürfe, die der Durchschnittsleser der Publikation unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs entnimmt, im Wesentlichen dem Verhalten der Beschwerdeführerin, so dass die mit den verwendeten Ausdrücken verbundene negative Konnotation angesichts dieses Verhaltens als sachlich vertretbar erscheint, hat die Vorinstanz zu Recht sowohl eine Persönlichkeitsverletzung als auch einen Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht verneint. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die sich nur damit befasst, wie der Durchschnittsleser die verwendeten Ausdrücke losgelöst vom Zusammenhang versteht, geht an der Sache vorbei.”
Zu prüfen war deshalb, inwiefern das Verständnis des Durchschnittslesers dem Verhalten der Klägerin entsprach (unlauter ist eine Herabsetzung nach UWG 3 e u.a. dann, wenn die Aussagen unwahr sind). Es stand fest, dass der durchschnittliche Leser das Adressformular im Glauben ausfüllte, die Angaben für einen kostenlosen Grundeintrag zu liefern, und erst im schlecht lesbaren Kleingedruckten auf das Entgelt hingewiesen wird.
Das BGer prüft diese Frage exemplarisch anhand des Begriffs “Maffia”:
“Das Suffixoid “-mafia” wird wie folgt definiert: “(ugs. abwertend): in Bezug auf das Basiswort Genannte einflussreiche Personengruppe, die ihre Interessen unter Ausnützung der ihr zur Verfügung stehenden Macht- und Druckmittel gegenüber konkurrierenden o.Ä. durchsetzt, diese unterdrückt und ausschaltet …”, wobei als Beispiele sowohl kriminelle Organisationen im eigentlichen Sinne (Drogenmafia) als auch in aller Regel strafrechtlich nicht relevante Personengruppen (Kritikermafia) angeführt werden (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 3. Aufl. 2001, S. 598).”
Diese Aussage darf nach Auffassung des BGer über die Klägerin gemacht werden.