4A_374/2007: Pralinenform hier als Gemeingut nicht schützbar

Das BGer weist eine Beschw­erde gegen ein Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts ab. Das IGE erliess eine
vor­läu­fige Schutzver­weigerung nach PVÜ 6quinquies B 2 und MSchG 2 a für eine Pra­li­nen­form (Gemeingut). Daran hielt das IGE auch nach ein­er Ein­schränkung der beansprucht­en Waren auf “Schoko­lade­pro­duk­te, näm­lich Pra­li­nen” fest. Das BVer­wGer hat­te den Entscheid bestätigt.

Die Vorin­stanz hat­te erkan­nt, dass sich die beanspruchte Form von den für Pra­li­nen bekan­nten Formen…

…nicht der­art unter­schei­det, dass sie von den End­ver­brauch­ern in der Schweiz als Kennze­ichen aufge­fasst würde. Sie ist davon aus­ge­gan­gen, dass kugelähn­liche und unregelmäs­sig geformte, mundgerechte Schoko­lade­por­tio­nen, die auf ein­er Seite flach sind, in Kon­di­tor­eien und Aus­la­gen von Süs­sigkeit­en dur­chaus häu­fig vorkom­men und dass Schoko­lade-Pra­li­nen in ver­schiede­nen Braun­tö­nen in der Schweiz sehr ver­bre­it­et sind. Sie schloss, dass sich die beanspruchte Pra­li­nen­form, wenn sie bei ein­er üblichen Präsen­ta­tion in ein­er Kon­di­tor­ei mit der flachen Seite unten (auf den Kopf) gestellt werde, kaum mehr von ein­er gewöhn­lichen Pra­line oder einem leicht gewölbten Mohrenkopf unter­schei­de, zumal dann das ohne­hin wenig orig­inelle Stern­muster im Japon­ais­bo­den ganz verschwinde.”

Das BGer wies zunächst den Ein­wand zurück, das BVer­wGer habe nicht auf den Reg­is­tere­in­trag abgestellt, wenn es die Präsen­ta­tions­form berück­sichtigt habe:

Dass die Vorin­stanz eine nahe­liegende Präsen­ta­tion der als Kennze­ichen beansprucht­en Form für deren Schutz als Marke mit­berück­sichtigte, ist nicht zu beanstanden.”

Das BGer bemerkt zudem, dass für die Prü­fung eines Zeichens die Kri­te­rien gewählt wer­den müssen, die der Art des Zeichens angemessen sind; die Vorin­stanz durfte deshalb die Beson­der­heit­en der For­m­marken im Ver­gle­ich zu anderen — ins­beson­dere Wort- oder Bild­marken — her­vorheben und daraus abgeleiten, 

den Beson­der­heit­en ein­er drei­di­men­sion­alen Form als Kennze­ichen müsse Rech­nung getra­gen wer­den bei der Beurteilung, ob sie eine Herkun­fts­funk­tion zu erfüllen vermöge.”

Da die Marke schliesslich auch nicht als Zweifels­fall zu schützen war, wurde die Beschw­erde abgewiesen.