Das BGer weist eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das IGE erliess eine
vorläufige Schutzverweigerung nach PVÜ 6quinquies B 2 und MSchG 2 a für eine Pralinenform (Gemeingut). Daran hielt das IGE auch nach einer Einschränkung der beanspruchten Waren auf “Schokoladeprodukte, nämlich Pralinen” fest. Das BVerwGer hatte den Entscheid bestätigt.
Die Vorinstanz hatte erkannt, dass sich die beanspruchte Form von den für Pralinen bekannten Formen…
“…nicht derart unterscheidet, dass sie von den Endverbrauchern in der Schweiz als Kennzeichen aufgefasst würde. Sie ist davon ausgegangen, dass kugelähnliche und unregelmässig geformte, mundgerechte Schokoladeportionen, die auf einer Seite flach sind, in Konditoreien und Auslagen von Süssigkeiten durchaus häufig vorkommen und dass Schokolade-Pralinen in verschiedenen Brauntönen in der Schweiz sehr verbreitet sind. Sie schloss, dass sich die beanspruchte Pralinenform, wenn sie bei einer üblichen Präsentation in einer Konditorei mit der flachen Seite unten (auf den Kopf) gestellt werde, kaum mehr von einer gewöhnlichen Praline oder einem leicht gewölbten Mohrenkopf unterscheide, zumal dann das ohnehin wenig originelle Sternmuster im Japonaisboden ganz verschwinde.”
“Dass die Vorinstanz eine naheliegende Präsentation der als Kennzeichen beanspruchten Form für deren Schutz als Marke mitberücksichtigte, ist nicht zu beanstanden.”
Das BGer bemerkt zudem, dass für die Prüfung eines Zeichens die Kriterien gewählt werden müssen, die der Art des Zeichens angemessen sind; die Vorinstanz durfte deshalb die Besonderheiten der Formmarken im Vergleich zu anderen — insbesondere Wort- oder Bildmarken — hervorheben und daraus abgeleiten,
“den Besonderheiten einer dreidimensionalen Form als Kennzeichen müsse Rechnung getragen werden bei der Beurteilung, ob sie eine Herkunftsfunktion zu erfüllen vermöge.”
Da die Marke schliesslich auch nicht als Zweifelsfall zu schützen war, wurde die Beschwerde abgewiesen.